Wahlbewerber aus Betriebsrat und Wahlvorstand: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Grundsätzlich können alle Mitglieder des Betriebsrats und des Wahlvorstandes für den neuen Betriebsrat kandidieren, sofern sie das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) besitzen (siehe §8 iVm §§ 7 und 5 BetrVG). Als Kandidaten dürfen sie auch Wahlwerbung betreiben, jedoch darf dies nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten führen. Daher wird Wahlwerbung während der Arbeitszeit kritisch anzusehen sein. Da die Tätigkeit von Betriebsrat und Wahlvorstand im allgemeinen während der Arbeitszeit stattzufinden hat, schließt sich Wahlwerbung für die eigene Kandidatur während der Tätigkeit für Betriebsrat oder Wahlvorstand auch schon deshalb aus, weil die dafür erforderliche Arbeitsbefreiung nur für für das Amt erforderliche Tätigkeiten gilt. | + | <div style="margin:0; margin-right:0px; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:#E5E5D9;text-align:left"> |
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| + | Grundsätzlich können alle Mitglieder des Betriebsrats und des Wahlvorstandes für den neuen Betriebsrat kandidieren, sofern sie das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) besitzen (siehe [[§8 BetrVG Wählbarkeit|§8]] iVm §§ [[§7 BetrVG Wahlberechtigung|7]] und [[§5 BetrVG Arbeitnehmer|5]] BetrVG). Als Kandidaten dürfen sie auch Wahlwerbung betreiben, jedoch darf dies nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten führen. Daher wird Wahlwerbung während der Arbeitszeit kritisch anzusehen sein. Da die Tätigkeit von Betriebsrat und Wahlvorstand im allgemeinen während der Arbeitszeit stattzufinden hat, schließt sich Wahlwerbung für die eigene Kandidatur während der Tätigkeit für Betriebsrat oder Wahlvorstand auch schon deshalb aus, weil die dafür erforderliche Arbeitsbefreiung nur für für das Amt erforderliche Tätigkeiten gilt. | ||
Es ist daher anzuraten, die eigene Kandidatur strikt von Funktion und Tätigkeit in Betriebsrat und/oder Wahlvorstand zu trennen. Diese Trennung sollte insbesondere auch für die Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, damit kein Anlass entsteht, eine unsaubere Wahldurchführung anzunehmen. Es wird dadurch auch verhindert, dass das Amt durch die Kandidatur und umgekehrt die erfolgreiche Kandidatur durch das Amt Schaden nimmt. | Es ist daher anzuraten, die eigene Kandidatur strikt von Funktion und Tätigkeit in Betriebsrat und/oder Wahlvorstand zu trennen. Diese Trennung sollte insbesondere auch für die Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, damit kein Anlass entsteht, eine unsaubere Wahldurchführung anzunehmen. Es wird dadurch auch verhindert, dass das Amt durch die Kandidatur und umgekehrt die erfolgreiche Kandidatur durch das Amt Schaden nimmt. | ||
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Da im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung wegen Fehlern im Verfahren wie z.B. unzulässige Wahlbeeinflussung der dann neugewählte Betriebsrat und nicht der Wahlvorstand der Geschädigte ist, kann die Kandidatur eines Wahlvorstandmitglieds auch einen Ansporn darstellen, eine absolut einwandfreie Wahl durchzuführen. | Da im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung wegen Fehlern im Verfahren wie z.B. unzulässige Wahlbeeinflussung der dann neugewählte Betriebsrat und nicht der Wahlvorstand der Geschädigte ist, kann die Kandidatur eines Wahlvorstandmitglieds auch einen Ansporn darstellen, eine absolut einwandfreie Wahl durchzuführen. | ||
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Aktuelle Version vom 26. August 2013, 16:47 Uhr
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Grundsätzlich können alle Mitglieder des Betriebsrats und des Wahlvorstandes für den neuen Betriebsrat kandidieren, sofern sie das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) besitzen (siehe §8 iVm §§ 7 und 5 BetrVG). Als Kandidaten dürfen sie auch Wahlwerbung betreiben, jedoch darf dies nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten führen. Daher wird Wahlwerbung während der Arbeitszeit kritisch anzusehen sein. Da die Tätigkeit von Betriebsrat und Wahlvorstand im allgemeinen während der Arbeitszeit stattzufinden hat, schließt sich Wahlwerbung für die eigene Kandidatur während der Tätigkeit für Betriebsrat oder Wahlvorstand auch schon deshalb aus, weil die dafür erforderliche Arbeitsbefreiung nur für für das Amt erforderliche Tätigkeiten gilt.
Es ist daher anzuraten, die eigene Kandidatur strikt von Funktion und Tätigkeit in Betriebsrat und/oder Wahlvorstand zu trennen. Diese Trennung sollte insbesondere auch für die Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, damit kein Anlass entsteht, eine unsaubere Wahldurchführung anzunehmen. Es wird dadurch auch verhindert, dass das Amt durch die Kandidatur und umgekehrt die erfolgreiche Kandidatur durch das Amt Schaden nimmt.
Da im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung wegen Fehlern im Verfahren wie z.B. unzulässige Wahlbeeinflussung der dann neugewählte Betriebsrat und nicht der Wahlvorstand der Geschädigte ist, kann die Kandidatur eines Wahlvorstandmitglieds auch einen Ansporn darstellen, eine absolut einwandfreie Wahl durchzuführen.