Wahlurne: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. August 2014, 18:27 Uhr
Die eine Betriebsratswahl betreffende Wahlordnung (Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes) definiert im §12 BetrVGDV1WO nicht explizit die Beschaffenheit, die eine Wahlurne aufweisen muss. Vorgaben, wie eine Wahlurne auszusehen hat gibt es nicht. Es wird lediglich gefordert, dass das Herausnehmen der Wahlumschläge nur bei geöffneter Wahlurne möglich ist. Dies bedeutet, jede Wahlurne, die gegen das Öffnen, bzw. Herausnehmen von Wahlumschlägen gesichert ist, kann für eine Betriebsratswahl verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie unter den Weblinks:
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