§10 WO Bekanntmachung der Vorschlagslisten

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§10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren.


(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

  • Nur bei mehreren Vorschlagslisten
  • Bleiben Listenvertreter trotz rechtzeitiger und ordnungsgemässer Ladung (schriftlicher Nachweis!) der Entscheidung fern, ist dies unschädlich.
  • Losentscheid erfolgt formlos, eine Niederschrift sollte angefertigt werden.


(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).

  • Ein früherer Aushang ist empfehlenswert und zulässig
  • Die Vorschlagslisten (Abdruck) sind in vollständiger Form (Ordnungsnummer, Kennwort bzw. Vor- u. Nachname der ersten beiden Bewerber, Reihenfolge, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung) ohne Liste der Stützunterschriften auszuhängen.


Rechtsprechung

Sächsisches LAG 22.4.2010 2 TaBVGa 2/10

Wahl des Betriebsrates - Wahlabbruch (hier: abgelehnt) - Berichtigung von Wahlfehlern (Verlust der Wählbarkeit) durch Zulassung Vorschlagsliste - Bekanntmachung - einstweilige Verfügung

Verhalten des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl zu eingereichtem gültigen Wahlvorschlag bei Wegfall der Wählbarkeit einer Bewerberin vor Ablauf der Einreichungsfrist (RechtsCentrum)