§119 BetrVG Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

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§119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,

  • Hintergrund dieser Regelung ist das Gebot an den Arbeitgeber, sich bezüglich der Betriebsratswahl strikt neutral zu verhalten.
  • Bemerkenswert ist hier, dass sowohl eine Bevorzugung als auch eine Benachteiligung beteiligter Arbeitnehmer oder Gremien strafbar ist.
  • Jegliche Beeinflussung der Wahl ist strafbar, sei es die Parteinahme für bestimmte Kandidaten oder die Aufforderung an bestimmte Arbeitnehmer, sich gegen ihre Eintragung in die Wählerliste oder für ihre Aufnahme in diese zu verwenden. Die Strafandrohung geht gegen Jedermann!
  • Auch die Weigerung des Arbeitgebers, bestimmte Kosten zu tragen oder Sachmittel zur Verfügung zu stellen, ist strafbar.


2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder

3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.


(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

  • Bemerkenswert: einzelne Arbeitnehmer sind nicht antragsberechtigt.


Praxis-Tipp

Häufig versuchen Arbeitgeber selbst oder durch entsprechend instruierte Arbeitnehmer die Wahl zu beeinflussen. Für den WVS ist es jedoch idR schwierig, die Beeinflussungen nachzuweisen. Meist genügt jedoch ein entsprechender Hinweis auf diesen Paragraphen (gern auch schon sehr frühzeitig), um entsprechende Versuche des Arbeitgebers zu unterbinden.

Sind einzelne Arbeitnehmer (meist in Leitungsfunktionen) instrumentalisiert worden, so kann ein eindringliches Vier-Augen-Gespräch unter Hinweis darauf, dass die Strafvorschriften gegen Jedermann gelten, zu notwendiger Nachdenklichkeit führen.