§14 BetrVG Wahlvorschriften

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Weitere Informationen aus dem Themenfeld Grundlegende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes

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§14 Wahlvorschriften

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

  • Das Wählen muss in einer nicht von Dritten einsehbaren Kabine möglich sein, es darf auch kein Dritter bei der Stimmabgabe helfen.
  • Die unmittelbare Wahl bedeutet, dass der Stimmberechtigte direkt seine Stimme abgibt und dies nicht über Wahlmänner geschieht (Bespiel für nicht unmittelbare Wahl ist die Präsidentenwahl in den USA).


(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

  • Grundsätzlich wird eine Betriebsratswahl als Listenwahl durchgeführt, eine Ausnahme ist die Personenwahl, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird.


(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

  • Vorschlagslisten können nur von wahlberechtigten AN mit der notwendigen Anzahl Stützunterschriften (Abs. 4) oder von der einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (Abs. 5) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingereicht werden.
  • Eine einmal erfolgte Kandidatur kann nicht zurückgezogen werden.


(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

  • Hierbei ist es zweckmäßig, immer zusätzliche Unterschriften zu sammeln, um auch im Falle der Streichung von Stützunterschriften nicht das Problem einer zu geringen Zahl an Stützunterschriften zu bekommen.


(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet sein.


Praxis-Tipp

Vielfach wird aus Gewohnheit, taktischem Kalkül oder persönlicher Präferenz die Personenwahl gefordert. Eine solche Forderung ist unwirksam, da sie das Wahlrecht unzulässig einschränken würde. Es ist Aufgabe des WVS, die Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass diese Frage nicht in seiner Hand liegt und niemand das Recht der Arbeitnehmer, eine eigene Liste aufzustellen, einschränken kann und darf.


Rechtsprechung

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 26/11

Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß; Unterschrift; Unterzeichnung; Wahlvorschlag; Stützunterschrift; Bewerber