§14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Aus WahlWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Grundlegende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes

Überblick über die Themen des WahlWiki

Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.

Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!


§14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

  • Das zweistufige Verfahren wird angewendet, wenn noch kein Betriebsrat besteht, der einen Wahlvorstand bestellen könnte. Besteht bereits ein Betriebsrat, entfällt die erste Stufe („Erste Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes“), denn der Betriebsrat bestellt seinerseits den Wahlvorstand.
  • Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist zwingend für diese Betriebsgröße.

Praxis-Tipp

Zur ersten Wahlversammung sollte nur eingeladen werden, wenn bereits Kandidaten für den Wahlvorstand bestehen und diese mit den Vorschriften des Wahlverfahrens vertraut sind. Zu groß ist ansonsten die Gefahr, dass kein Wahlvorstand gebildet werden kann und das Ansinnen, einen Betriebsrat zu wählen, einen dauerhaften Rückschlag erhält, und dass die Wahl aufgrund von Fehlern erfolgreich angefochten werden kann.

  • Einladung zur ersten Wahlversammlung (Wahlvorstandswahl):
    • Durch mindestens 3 Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
    • Mindestens 7 Tage vor der Wahlversammlung.
    • Mindestangaben: Ort, Tag und Zeit der ersten Wahlversammlung; Hinweis, dass Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl nur bis zum Ende der ersten Wahlversammlung gemacht werden können; Hinweis, dass Wahlvorschläge von mindestens 5% der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von 3 Wahlberechtigten (Betrieb < 20 Wahlberechtigte: 2 Wahlberechtigte) unterzeichnet sein müssen; Hinweis, dass in der ersten Wahlversammlung gemachte Wahlvorschläge nicht der Schriftform bedürfen
  • Bekanntmachung durch Aushang an geeigneten Stellen; ergänzend auch elektronisch möglich
  • Wahl des Wahlvorstands:
    • Leitung durch Einladende, Bestellung eines Wahlleiters möglich.
    • Der Wahlvorstand hat 3 Mitglieder, es können zusätzlich Ersatzmitglieder gewählt werden.
    • Alle Arbeitnehmer außer Leitenden Angestellten dürfen teilnehmen, Vorschläge machen und abstimmen.
    • Die Wahl kann formlos durch Handaufzeigen erfolgen.
    • Jeder Vorgeschlagene wird einzeln abgestimmt und braucht die Mehrheit der Anwesenden.
    • Der Vorsitz des Wahlvorstands wird aus dem Kreis der Gewählten ebenfalls durch alle Anwesenden gewählt.
    • Die Teilnahme gilt ebenso wie die Wegezeiten als Arbeitszeit.
  • Einleitung der Wahl des Betriebsrats:
    • Erfolgt unmittelbar nach der Wahl des Wahlvorstands durch den frisch gewählten Wahlvorstand.
    • Der Wahlvorstand stellt die Wählerliste auf. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der Arbeitgeber den Einladenden unverzüglich nach Aushang der Einladung in einem versiegelten Umschlag übergeben, die Einladenden übergeben nun den versiegelten Umschlag. Der Arbeitgeber hat bei Unklarheiten Auskunft zu erteilen. Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt 3 Tage.
    • Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Dieses enthält vom normalen Verfahren abweichende Angaben (§31 WO). Ein Abdruck hat bis zum letzten Tag der Stimmabgabe auszuhängen.


(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

  • Die Wahl zum Betriebsrat erfolgt grundsätzlich als Mehrheitswahl (Personenwahl). Vorschlagslisten wie bei der Verhältniswahl können nicht eingereicht werden, es kommt daher nicht auf die Reihenfolge der Vorgeschlagenen auf einer ggf. eingereichten Liste an. Die Vorschläge können schriftlich wie mündlich (nur auf der Versammlung!) erfolgen. Bei mündlichen Vorschlägen werden die notwendigen Unterstützer per Handaufzeigen ermittelt und im Protokoll des Wahlvorstands vermerkt. Mängel bei den gemachten Vorschlägen können nur innerhalb der ersten Wahlversammlung beseitigt werden. Mit Beendigung der Versammlung durch den Wahlvorstand können keine weiteren Vorschläge mehr gemacht werden. Unmittelbar nach Beendigung macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Sind keine gültigen Wahlvorschläge vorhanden, findet die Betriebsratswahl nicht statt.

Praxis-Tipp

Geeignete Kandidaten für den Betriebsrat sollten unmittelbar nach der Einladung zur ersten Wahlversammlung angesprochen und zur Kandidatur bewegt werden. Anschließend werden die erforderlichen Unterstützer gesucht (auch die Kandidaten selbst dürfen als Unterstützer unterzeichnen). So kann vermieden werden, dass auf der Versammlung peinliche Stille entsteht, weil niemand kandidieren will.


(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

  • Hier ist die Grundlage für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren.
  • Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit zu bestellen. Besteht der Wahlvorstand 3 Wochen vor Ende der Amtszeit immer noch nicht, kann er von Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder vom Arbeitsgericht bestellt werden.
  • Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern, es können Ersatzmitglieder bestellt werden.


(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

  • Ist dem Wahlvorstand eine Abwesenheit (wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses, §24 (2) WO) bekannt, versendet er selbsttätig die Wahlunterlagen. Gleiches gilt, wenn der Wahlvorstand gem. §24 (3) WO die schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe beschlossen hat. Ansonsten hat der Wahlberechtigte bis 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zum Betriebsrat einen entsprechenden Antrag mündlich oder schriftlich beim Wahlvorstand zu stellen.
  • Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, den Grund für die Abwesenheit zu überprüfen.

Praxis-Tipp

Auf einer Kopie der Wählerliste sollte vermerkt werden, welcher Wahlberechtigte Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe bekommen hat. Mit dieser Liste prüft der Wahlvorstand bei Wahl, ob ein Wahlberechtigter nicht dennoch zur Wahl persönlich erscheint und seine Stimme abgibt. In einem solchen Fall ist der zusätzlich eingehende Freiumschlag der schriftlichen Stimmabgabe auszusondern und der Vorfall in der Wahlniederschrift zu vermerken.


(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

  • Zu Beweiszwecken sollte diese Vereinbarung schriftlich getroffen werden.
  • Die Wahl wird nun im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren durchgeführt (§37 WO).