§16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands

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§ 16 Bestellung des Wahlvorstands

Wird angewendet im normalen und vereinfachten einstufigen (§14a (3) BetrVG) Wahlverfahren bei bestehendem Betriebsrat; für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren modifiziert durch §17a Ziff. 1. und 2. BetrVG; entsprechende Vorschriften für das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren: §14 a (1) BetrVG, §§28, 29 WO.


(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

  • Das Gesetz gibt nur eine Mindest-Frist zur Bestellung an.
  • Ersatzmitglieder werden anders als im Betriebsrat den Wahlvorstandsmitgliedern direkt zugeordnet. Dies bedeutet, dass bei gleichzeitiger Verhinderung von Wahlvorstandsmitglied und Ersatzmitglied kein weiteres Ersatzmitglied zur Sitzung geladen werden darf, es sei denn, einem Wahlvorstandsmitglied wurde mehr als ein Ersatzmitglied zugeordnet, dabei ist dann jedoch die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
  • Die Bestellung erfolgt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung per ordnungsgemäßem Beschluss. Dieser Beschluss enthält die Benennung der Wahlvorstandsmitglieder, die Benennung des Vorsitzes; ggf. die Benennung eines stellvertretenden Vorsitzes; ggf. die Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nebst Begründung, ggf. die Benennung der Ersatzmitglieder sowie ihre Zuordnung zu den Erstmitgliedern.
  • Nimmt ein bestelltes Wahlvorstandsmitglied die Bestellung für dieses Amt nicht an, so rückt keineswegs das Ersatzmitglied nach, sondern es ist in jedem Fall eine erneute Bestellung eines anderen Wahlberechtigten im Rahmen einer Beschlussfassung erforderlich. Wird ein bisheriges Ersatzmitglied als Hauptmitglied bestellt, so sollte zeitgleich ein neues Ersatzmitglied bestellt werden.


(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Zeitpunkt der Bestellung

Das Gesetz gibt nur eine Mindest-Frist an, um dem Wahlvorstand genügend Vorbereitungszeit zu geben und eine betriebsratslose Zeit durch ein über das Ende der Amtszeit hinausgehendes Wahlverfahren zu vermeiden. Es ist daher unschädlich, wenn sich der Betriebsrat beim normalen Wahlturnus bereits im Dezember bzw. Januar das Thema auf die Tagesordnung setzt.

Dies hat den Vorteil, dass auch unerfahrenere Mitglieder des Wahlvorstands genügend Zeit haben, sich in das Wahlverfahren einzuarbeiten und dafür ggf. rechtzeitig eine entsprechende Schulung zu buchen und zu besuchen.

Gleichwohl sollte von einer zu frühen Bestellung abgesehen werden, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Wahlvorstand seine Arbeit nicht ausreichend ernst nimmt, die notwendigen Schritte dadurch verschleppt werden und dann ein zu großer Unterschied zur Arbeitsbelastung entsteht, die durch das dann laufende Wahlverfahren unvermeidbar ist.


Praxis-Tipp

  • Ersatzmitglieder sollten auf jeden Fall bestellt werden. Diese können später dann auch gut als Wahlhelfer eingesetzt werden. Wer jeweils mehr als ein Ersatzmitglied bestellen will, kann, anstatt eine entsprechend große Zahl an neuen Wahlberechtigten zu suchen, für jedes Hauptmitglied eine Vertretungsreihenfolge der jeweils ersten Ersatzmitglieder festlegen (Beispiel: Vertretungsreihenfolge für Hauptmitglied A: 1. Ersatzmitglied für A, 2. Ersatzmitglied für C, 3. Ersatzmitglied für B).
  • Eine Erhöhung auf mehr als 3 Mitglieder bietet sich vor allem in größeren Betrieben und solchen mit mehreren Betriebsteilen an; dies gilt insbesondere dann, wenn in mehreren Wahllokalen gleichzeitig gewählt werden soll.
  • Um die Arbeitsbelastung aufgrund von Fristendruck nicht zu hoch werden zu lassen und auch grundsätzlich für Fristenpuffer zu sorgen, ist eine Bestellung deutlich vor der gesetzlichen Mindestfrist von 10 Wochen anzuraten.
  • Bei einer späten Bestellung durch Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat kommen nur erfahrene frühere Wahlvorstandsmitglieder infrage, da sich in der Kürze der Zeit ein grundsätzlicher Wissenserwerb schwierig gestaltet und Verzögerungen im Verfahren leicht zu einer betriebsratslosen Zeit führen können.