§19 BetrVG Wahlanfechtung

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§19 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

  • Verstöße gegen wesentliche Vorschriften können unter anderem sein: Zulassung nicht wählbarer Arbeitnehmer als Wahlbewerber, Nichteinhaltung von Fristen, Verbindung unterschiedlicher Vorschlagslisten zu einer Liste, Nichtberücksichtigung der Mindestquote für das in der Minderheit befindliche Geschlecht.
  • Erfolgt jedoch eine rechtzeitige Korrektur des Verstoßes oder kann der Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen, kann eine Anfechtung nicht hierauf gestützt werden.
  • Die Anfechtung bezieht sich normalerweise auf den kompletten Betriebsrat, da die Wahl als solche angefochten wird. Eine Anfechtung lediglich eines Betriebsratsmitgliedes ist dann möglich, wenn lediglich die Wahl dieses Mitgliedes fehlerhaft gewesen ist. Die teilweise Anfechtung einer Wahl (z.B. einer bestimmten Vorschlagsliste) ist dagegen unzulässig.
  • Ist die Anfechtung erfolgreich, ist der Betriebsrat zukünftig nicht mehr im Amt, seine bis zur erfolgreichen Anfechtung gefassten Beschlüsse bleiben jedoch gültig. Auch ist der Betriebsrat bis zur erfolgreichen Anfechtung im Amt.


(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

  • Nicht anfechtungsberechtigt sind Gremien wie der Betriebsrat oder der Wahlvorstand sowie einzelne Arbeitnehmer.
  • Mitglieder dieser Gremien können sich jedoch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer an einer Anfechtung beteiligen.


Folgen der Anfechtung

  • Eine erfolgreiche Anfechtung beendet das Bestehen des Betriebsrats mit Rechtskraft der Entscheidung. Der Betriebsrat darf dann auch keinen neuen Wahlvorstand mehr berufen.
  • Bei besonders groben Verstößen gegen das Wahlverfahren kann auch die Nichtigkeit der Wahl festgestellt werden. Diese führt dazu, dass der Betriebsrat sofort (eigentlich: rückwirkend, da nie wirksam bestanden) aus dem Amt ist. Die Nichtigkeit kann auch noch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 festgestellt werden.


Praxis-Tipp

Der WVS sollte selbstverständlich vermeiden, dass sein Vorgehen Anlass zu einer erfolgreichen Anfechtung gibt. Gleichwohl ist nicht er, sondern der neue Betriebsrat der „Geschädigte“.

Eine Anfechtung ist gegenwärtig in vielen Betrieben zum Standard der Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geworden und entbehrt oft eines tatsächlichen Anfechtungsgrundes. Auch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens kann der Betriebsrat ersteinmal in Ruhe seine Amtsgeschäfte erledigen. Droht eine erfolgreiche Anfechtung (=Rechtskraft der Entscheidung der letzten Instanz), kann der Betriebsrat immer noch so rechtzeitig kollektiv zurücktreten, dass eine erneute Betriebsratswahl bis zur Rechtskraft erfolgreich durchgezogen werden kann. In diesem Falle führt er die Amtsgeschäfte kommissarisch bis entweder zur Rechtskraft oder zur Verkündung des Wahlergebnisses weiter. Im Zweifel kann dies bis zur Entscheidung des BAG bzw. zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG dauern, je nach Schnelligkeit der Arbeitsgerichte also zwischen etwa eineinhalb und vier Jahren. Es kann also bei Ausnutzung aller verfahrenstechnischer Finessen durchaus sein, die nächste turnusmäßige Wahl zu „erreichen“.

Beispiele für Anfechtungsgründe

Beispiele für die Nichtigkeit einer Wahl