§20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten

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§20 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

  • Der Schutz erstreckt sich auch auf die Einladung zu Wahl- bzw. Betriebsversammlung, Bestellung und Tätigkeit des WVS, Sammlung von Stützunterschriften, Wahlwerbung, Teilnahme an der Stimmauszählung.
  • Das Behinderungsverbot richtet sich gegen jedermann

Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber

  • stellt keine Wahlräume zur Verfügung
  • übernimmt die notwendigen Kosten nicht
  • schränkt das aktive oder passive Wahlrecht durch Anweisungen ein
  • Nachteile werden angedroht oder zugefügt
  • Vorteile werden versprochen oder gewährt
  • kündigt Initiatoren, Wahlbewerber oder Mitglieder des WVS, um die Belegschaft einzuschüchtern oder die Wahl zu unterbinden
  • kündigt vor Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes, um Unkündbarkeit zuvorzukommen, Wahlbefugnisse einzuschränken oder die Wahl zu verhindern

Besonderer Kündigungsschutz

  • Initiatoren: ab Einladung zur Wahl des WVS bis Bekanntgabe Wahlergebnis
  • WVS-Mitglieder: ab Bestellung bis 6 Monate nach Bekanntgabe Wahlergebnis
  • Wahlbewerber: ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe Wahlergebnis


(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.


(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

  • Freistellungsanspruch: die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von ihrer normalen Arbeitsleistung, wenn sie ihr aktives oder passives Wahlrecht oder als Mitglieder des WVS erforderliche Tätigkeiten ausüben (Ab- und Rückmeldung erforderlich!) wollen (Entgeltausfallprinzip: der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als ob er normal gearbeitet hätte)


Sachkosten

  • Räume, Schreibmaterial, Aktenordner, Telefonkosten usw.
  • Wahlurnen, Wahlkabinen, Vordrucke, Stimmzettel usw.
  • Gesetzeskommentar zu BetrVG und WO


weitere Kosten

  • Reisekosten zu und von Betriebsteilen (auch eigener PKW)
  • Sachschäden am eigenen PKW, wenn der Arbeitgeber die Nutzung gewünscht oder diese erforderlich war
  • Überstunden wegen Wahlvorstandstätigkeit: Ausgleichsanspruch in Zeit innerhalb eines Monats, danach in Geld


Praxis-Tipp

Versucht ein Arbeitgeber offen oder verdeckt, direkt oder indirekt die Wahl zu beeinflussen oder gar zu behindern, kann der einzelne Arbeitnehmer die Verletzung seiner Rechte meist nur im Rahmen einer Schadensersatzklage ahnden. Umso wichtiger ist es, dass der WVS seine Stellung nutzt, um Schaden von seinen KollegInnen abzuwenden und eine auf der Beeinflussung fußenden Anfechtung zu verhindern. Es ist Aufgabe des WVS, hier sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen jeden anderen kraftvoll und bestimmt aufzutreten, die Behinderung zu untersagen, über mögliche Rechtsfolgen aufzuklären (§119 BetrVG!) und ggf. rechtliche Schritte anzudrohen bzw. auch durchzuführen.

Vielfach werden vom Arbeitgeber Pflichten gar nicht, verspätet oder unzulänglich erfüllt. In Anbetracht der laufenden Fristen und einer drohenden betriebsratslosen Zeit kann der WVS keine Verzögerungen hinnehmen. Er sollte daher im Zweifel zeitnah eine auf die Erfüllung der jeweiligen Pflicht gerichtete Einstweilige Verfügung zu erlangen suchen, denn eine fehlerhaft oder nicht rechtzeitig erfolgte Wahl wird nur ihm zur Last gelegt werden.


Rechtsprechung

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 7 TaBV 85/13

Zur Erforderlichkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten für die Einleitung eines Beschlussverfahrens

Orientierungssatz

1. Die in § 20 Abs 3 BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Betriebsratswahl erstreckt sich auch auf solche Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren im Vorfeld einer Betriebsratswahl anfallen können. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 20 Abs 3 BetrVG ist nämlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die zu § 40 Abs 1 BetrVG aufgestellt worden sind, also in gleicher Weise wie Kosten der Betriebsratsarbeit.(Rn.52)

2. "Unverzüglich" iSd § 18 Abs 1 S 1 BetrVG meint einen Zeitraum, der sich nach den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt.(Rn.55)(juris)


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

Leitsätze

Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.

Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.


Landesarbeitsgericht Hamburg 14.03.2012 H 6 Sa 116/11

1. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes. Das Arbeitsentgelt ist daher auch fortzuzahlen (und folglich Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben), soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen. Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen.

2. Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung kann nur dann wirksam abgemahnt werden, wenn die etwaige Außerachtlassung betrieblicher Notwendigkeiten bei ihrer zeitlichen Lage für den Arbeitnehmer offenkundig gewesen ist. (juris)