§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung

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§23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Auf vereinfachtes Verfahren erstreckt durch §34 (3, 5) WO und §36 (4) WO.


(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend.

  • Die Niederschrift muss enthalten:
    • Die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
    • Die auf jede(n) Bewerber(in) gefallene Zahl an Stimmen.
    • Zahl der ungültigen Stimmzettel.
    • Namen der in den BR gewählten Bewerber(innen).
    • Ggf. besondere Ereignisse bzw. Zwischenfälle.
    • Unterschrift durch Vors./Stellv. + stimmberechtigtes Mitglied.
  • Unverzügliche schrifliche Benachrichtigung der Gewählten.
  • Wenn Gewählte nicht binnen 3 Arbeitstagen ab Zugang ablehnen, gilt die Wahl als angenommen.
  • §§ 18 und 19 WO gelten analog (Bekanntmachung; Aufbewahrung)


(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.


Praxis-Tipp

Um das weitere Verfahren zu beschleunigen, kann der WVS die Kandidaten direkt zur Auszählung einladen und den Gewählten gleich im Anschluss ihre Wahl schriftlich (Dokumentation!) bekannt zu machen. Es kann erforderlich sein, die Zustellung der Benachrichtigung der nichtanwesenden Gewählten noch am selbigen Tage durch den WVS selbst zu tätigen. Für den Beginn der 3-Tage-Frist gelten die Regelungen für den gesicherten Zugang (bei Postzustellung: Einwurfeinschreiben, Postlaufzeiten beachten!).

Bei der Terminierung der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und der konstituierenden Sitzung muss der WVS beachten, dass bei einer Ablehnung eines Gewählten immer eine weitere 3-Tage-Frist beim Nachrücker entsteht. Unter Umständen können sich dadurch die weiteren Handlungen erheblich verzögern.