§24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)

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§24 Voraussetzungen

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderungen im vereinfachten Verfahren durch §35 WO.


(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen

1. das Wahlausschreiben,

2. die Vorschlagslisten,

3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie

5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

  • Bei mehreren Wahltagen genügt die Abwesenheit von einem Tag.
  • Nur auf Verlangen.
  • Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei mündlichem Antrag muss entsprechender Aktenvermerk verfertigt werden.
  • Unverzüglicher Zugang der Unterlagen möglichst vor Abwesenheit des Beschäftigten.
  • Änderungen des WA und weitere Bekanntmachungen des WVS sind ebenfalls zu übersenden.
  • Entstehende Kosten sind Wahlkosten n. §20 Abs.3 BetrVG, welche der Arbeitgeber zu tragen hat.


(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

  • Amtspflicht des WVS.
  • AG hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  • Nachforschungspflicht für WVS besteht nicht, „voraussichtlich“ genügt als Annahme der tatsächlichen Abwesenheit.
  • Das WA muss in solchen Fällen zeitgleich mit seinem Erlass an die „voraussichtlich“ Abwesenden gehen, ansonsten droht Anfechtbarkeit.
  • Ebenso müssen alle weiteren Bekanntmachungen zugehen.


(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

  • Im Zweifel ist die schriftliche Stimmabgabe zu beschließen, da der Begriff der „weiten räumlichen Entfernung“ unbestimmt ist. Andererseits kann der WVS auch feststellen, dass es für die Beschäftigten zumutbar ist, persönlich an der Wahl teilzunehmen
  • Bei entsprechendem Beschluss gelten die Amtspflichten analog Abs.2.


Rechtsprechung

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 06.06.2013 13 TaBV 3/13

Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Nichtzusendung des Wahlausschreibens - langzeiterkrankter Wahlberechtigter

Leitsatz

Eine Betriebsratswahl ist nicht deshalb nichtig, weil einem langzeiterkrankten Wahlberechtigten zwar die Briefwahlunterlagen, nicht jedoch das Wahlausschreiben übersandt worden sind.(Rn.18)(juris)


Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25.06.2013 9 TaBV 11/13

Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - Zuordnungstarifvertrag - Briefwahlunterlagen

Orientierungssatz

1. Zur Frage, ob eine Betriebsratswahl wegen einer Verkennung des Betriebsbegriffs nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b BetrVG infolge eines nichtigen oder nicht richtig angewandten Zuordnungstarifvertrags nichtig ist.(Rn.117)

2. § 24 Abs 2 BetrVGDV1WO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die vom Gesetzgeber geforderte voraussichtliche Abwesenheit vom Betrieb kann nicht als "voraussichtlich nur kurze Anwesenheit" im Betrieb ausgelegt werden. Bei einer auch nur kurzen Anwesenheit im Betrieb ist die Sicherstellung der Wahlmöglichkeit durch eine obligatorische Übersendung der Briefwahlunterlagen nicht erforderlich.(Rn.155)

3. Üben Arbeitnehmer einen qualifizierten Ausbildungsberuf in einem rein deutschsprachigen Umfeld aus, bestehen trotz Migrationshintergrund keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitnehmer nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, so dass § 2 Abs 5 BetrVGDV1WO verletzt ist.(Rn.161)(juris)


Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 13/11

1. Bei der generellen Briefwahlanordnung nach § 24 Abs. 3 WO BetrVG kommt es für die Auslegung des Begriffs der räumlich weiten Entfernung entscheidend darauf an, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebs liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben.

2. Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch die Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann.


Landesarbeitsgericht Nürnberg 20. September 2011 6 TaBV 9/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl - unzulässige Stimmabgabe - Verletzung des Neutralitätsgebots durch Aushang von Bildern einiger Bewerber - Ausschluss der Öffentlichkeit bei Beschluss über die Gültigkeit von Stimmzetteln

1. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Wahlvorstand in den außerhalb der Niederlassungen gelegenen Filialen weder persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ermöglicht noch obligatorische schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs 3 WO anordnet.

2. Die nicht im Wahlausschreiben aufgeführte Handhabung, den jeweiligen Filialleitern die Wahlunterlagen zukommen zu lassen mit der Bitte, diese an die Beschäftigten zu verteilen und sie wieder einzusammeln, konnte das Wahlergebnis ebenfalls beeinflussen.

3. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, nachträgliche Änderungen der Wählerliste den Wahlhelfern zu überlassen.

4. Der vom Wahlvorstand auf Bitten von Listenvertretern veranlasste Aushang von Bildern der Bewerber verletzt das Neutralitätsgebot, wenn der Aushang nicht für sämtliche Bewerber erfolgt, und begründet daher ebenfalls die Wahlanfechtung.

5. Die Zulassung der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung soll gewährleisten, dass ab Öffnen der Kuverts mit den Briefwahlumschlägen bis zur Feststellung des Stimmergebnisses auch nur der Anschein jeglicher Manipulation ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund muss der Wahlvorstand auch im Beisein der Öffentlichkeit über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden. Schließt er die Öffentlichkeit zu einer solchen Beschlussfassung aus, ist die Wahlanfechtung auch aus diesem Grund begründet. (juris)


Landesarbeitsgericht Düsseldorf 16. September 2011 10 TaBV 33/11

Prüfung der Briefwahlunterlagen - Einflussnahme auf Wahlverhalten und Wahlergebnis - Wahlvorstand

1. Die einschränkenden Vorgaben des § 24 WO 2001 zur Zulässigkeit der schriftlichen Stimmabgabe machen es erforderlich, dass der Wahlvorstand jedes Briefwahlverlangen eines Arbeitnehmers zumindest im Rahmen einer kursorischen Minimalprüfung anhand der ihm ohnehin bekannten betrieblichen Umstände auf seine Plausibilität hin überprüft. Andernfalls würde das Begründungserfordernis zu einer irrelevanten Förmelei degradiert und der aufgezeigte Zweck des § 24 WO 2001 verfehlt (vgl. LAG Düsseldorf vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10).

2. Diese Pflicht trifft grundsätzlich den Wahlvorstand als Gremium. Ob eine Delegation der aus § 24 WO 2001 erwachsenden Aufgaben generell ausgeschlossen ist, also auch dann nicht zulässig wäre, wenn der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden oder einzelne seiner Mitglieder hiermit ggf. unter Benennung bestimmter Rahmenbedingungen konkret beauftragt, war nicht zu entscheiden.

3. Es zählt zum Wesengehalt der Vorschriften des BetrVG über das Wahlverfahren, dass der Wahlvorstand solchen Gefahren der Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis, die gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen, mit wirksamen Mitteln begegnet. Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens dieser Möglichkeit als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (vgl. auch LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06). (juris)


ArbG Berlin 03.11.2010 18 BV 6592/10

1. Verstirbt ein die Betriebsratswahl anfechtender Wahlberechtigter nach Einreichung des Antrags, so führt dies nicht in Anwendung der Regelung aus §§ 80 Abs. 2 ArbGG, 239 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens. Das Verfahren ist vielmehr fortzuführen. Die Anfechtungsberechtigung bleibt unberührt, solange weiterhin mindestens drei Arbeitnehmer die Anfechtung betreiben.

2. Die Verpflichtung des Wahlvorstands zur unaufgeforderten Übermittlung von Briefwahlunterlagen zur Betriebsratswahl aus § 24 BetrVGDV1WO ist auf "Außenarbeiter" beschränkt. Erfasst sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass ihr Arbeitsort regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte gelegen ist. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigten allein wegen der Tatsache, dass ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie deshalb am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen zu übersenden.