§30 WO Wahlvorstand, Wählerliste

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§ 30 Wahlvorstand, Wählerliste

Wir angewendet im vereinfachten zweistufigen Verfahren.


(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

  • Die Wählerliste wird in Gegenwart der Teilnehmer der Wahlversammlung aufgestellt, der Arbeitgeber ist bei Unklarheiten zur Auskunft verpflichtet.
  • Zum Umgang mit Weigerungen des Arbeitgebers siehe Ausführungen zu §29 WO.


(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

  • Einsprüche sind unverzüglich zu behandeln, siehe Ausführungen zu §4 WO. Nach Ende der Einspruchsfrist ist ebenso nochmals die Wählerliste zu prüfen wie am Tag vor der Wahl des Betriebsrats.
  • Stellt der WVS fest, dass der Betrieb mehr als 50 Wahlberechtigte beschäftigt und kommt keine Einigung auf Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach §14a (5) BetrVG zustande, bleibt der Wahlvorstand im Amt, hat jedoch das normale Wahlverfahren anzuwenden.


Praxis-Tipp

Um die notwendigen Beschlüsse ordnungsgemäß fassen zu können, sollte der Wahlvorstand nach seiner Wahl die nächsten Handlungsschritte auf einer (in diesem Fall öffentlichen) Sitzung vornehmen. Dafür wird die Sitzung vom frischgewählten Vorsitz auf der Wahlversammlung eröffnet, geleitet und geschlossen. Zur Sitzung des WVS siehe ebenda.

Je nach Zahl der Einsprüche kann es vorkommen, dass der Wahlvorstand innerhalb der dreitägigen Einspruchsfrist sehr häufig und sehr kurzfristig zusammenkommen muss. Es empfiehlt sich, dafür entsprechende Absprachen mit dem Arbeitgeber und den Vorgesetzten zu treffen und das Arbeitsvolumen in der Woche zwischen erster und zweiter Wahlversammlung deutlich zu reduzieren.

[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung]]