§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren

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§36 Wahlvorstand, Wahlverfahren

Wird angewendet im einstufigen Verfahren.


(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

  • Hier findet sich der entscheidende Unterschied zum zweistufigen Verfahren: Der Wahlvorstand wird nicht auf einer (ersten) „Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes“ (erste Stufe) bestellt, sondern vom Betriebsrat etc.
  • Die Wahl wird durch den Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet, davor muss die Wählerliste erstellt werden. „Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“, der Wahlvorstand muss erst alle Vorbereitungen und Schulungen abgeschlossen haben können.
  • §1 WO: Leitung der Wahl durch Wahlvorstand; Geschäftsordnung; Wahlhelfer; Beschlussfassung; Protokoll (für weitere Ausführungen siehe „§1 Wahlvorstand“)
  • §2 WO: Wählerliste; Auskünfte des Arbeitgebers; aktive und passives Wahlrecht; Aushang von WO und Wählerliste; ausländische Arbeitnehmer (für weitere Ausführungen siehe „§1 Wahlvorstand“)
  • §30 (2) WO: Einsprüche gegen die Wählerliste müssen binnen 3 Tagen (normales Verfahren: 2 Wochen) ab Erlass des Wahlausschreibens schriftlich erfolgen. Einspruchsberechtigt sind ist jeder Arbeitnehmer, nicht jedoch der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft. Der Wahlvorstand hat unverzüglich den Einspruch zu prüfen und über seine Berechtigung zu entscheiden. Der Entscheid ist dem Arbeitnehmer, welcher Einspruch erhoben hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Zugang spätestens am Tag vor der Wahlversammlung). Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Wählerliste nochmals auf Vollständigkeit zu prüfen, bei Schreibfehlern, Unrichtigkeiten, berechtigten Einsprüchen (innerhalb der Frist) und bei Ausscheiden aus dem Betrieb kann bis zum Tag vor der Wahlversammlung noch berichtigt werden.

Beispiel:

  • Erlass des Wahlausschreibens: Montag
  • Ende der Einspruchsfrist: Donnerstag (idR mit Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit; es empfiehlt sich die Nennung einer konkreten Uhrzeit)
  • Eingang eines Einspruchs: Dienstag
  • Prüfung des Einspruchs: unverzüglich, spätestens Donnerstag
  • Mitteilung über Entscheidung: unverzüglich, Zugang spätestens einen Tag vor Wahlversammlung
  • Überprüfung auf Vollständigkeit: Freitag
  • letzte Überprüfung und ggf. Korrektur: Tag vor der Wahlversammlung


(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

  • Vor dem Erlass des Wahlausschreibens (WA) müssen noch folgende Beschlüsse gefasst werden:
    • Ort, an dem Wählerliste und WO ausgelegt werden
    • Ort(e), an dem/denen das WA ausgehängt wird
    • Ort, an dem Wahlvorschläge bis Abschluss der Stimmabgabe aushängen sollen
    • Ort(e), Tag(e) und Zeit(en) der Stimmabgabe
    • Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber WVS abgegeben werden können (Betriebsadresse; Öffnungszeiten)
    • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
  • Es ist zweckmäßig, das WA nach der abgeschlossenen inhaltlichen Erstellung in einer ordnungsgemäßen Sitzung per Beschluss zu erlassen und im Anschluss sofort auszuhängen, da ansonsten bei der Fristberechnung auf den späteren Aushangtermin abzuheben ist!
  • Das Original bleibt beim WVS, es wird eine oder mehrere (beglaubigte) Kopie(n)/Ausfertigung(en) in den einzelnen Betriebsteilen ausgehängt.
  • Die Frist von einer Woche, die die Wahlversammlung vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats liegen soll, kann verlängert werden (empfehlenswert, da sich die konstituierende Sitzung durch Nichtannahme der Wahl stark nach hinten verschieben kann und somit eine betriebsratslose Zeit droht).


Praxis-Tipp: Wahlausschreiben

Das WA ist wie die Wählerliste von absolut entscheidender Bedeutung für die Wahl. Eine sorgfältige Erstellung und Überprüfung der Angaben ist unabdingbar, da eine nachträgliche Berichtigung zwar unter bestimmten Umständen zulässig ist, jedoch immer Gefahren für die Korrektheit der Wahl mit sich bringt. Bei wesentlichen Mängeln des WA kommt sogar ein Abbruch der Wahl und der erneute Erlass eines WA in Betracht, was durch die Verschiebung der Fristen ggf. eine betriebsratslose Zeit mit sich bringt.

Es ist zweckmäßig, bei allen Mindestfristen einen „Puffer“ einzubauen, also 2-3 Tage mehr zu berechnen. Achtung: gilt nicht für Ausschlussfristen, diese sind ohne Zeitzugabe zu berechnen!


(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).

2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.

  • Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;

3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);

5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);

6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);

7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);

8. dass Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;

10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;

11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe - § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes);

12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt werden;

13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 beschlossen ist;

14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);

15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

  • zu Ziff. 5: 5-20 Wahlberechtigte: 1 BRM; 21-50 Wahlberechtigte: 3 BRM; 51 Wahlberechtigte -100 Arbeitnehmer: 5 BRM.
  • zu Ziff. 6: Betrieb < 20 Wahlberechtigte = 2 Unterschriften; Betrieb 21-50 Wahlberechtigte = 3 Unterschriften
  • zu Ziff. 8: Der WVS ist frei in der Wahl der Dauer der Einreichungsfrist (bestimmt durch Datum des Erlasses des WA und der Frist aus Ziff.8). Es wird empfohlen, für die Einreichung mindestens 7 Tage zu veranschlagen.
  • zu Ziff. 13: Liegt regelmäßig nach dem Tag der Wahlversammlung. Der WVS setzt eine angemessene Frist (ca. 3-7 Tage nach der Wahlversammlung, jedoch mindestens 1 Woche vor Ende des Amtszeit des Betriebsrats).
  • zu Ziff. 15.: Wenn dem Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens noch nicht bekannt ist, dass schriftliche Stimmabgabe erfolgen wird, kann er alternative Termine für die Stimmauszählung angeben: zum einen für den Fall, dass die öffentliche Stimmauszählung am Ende der Wahlversammlung stattfindet (weil keine schriftliche Stimmabgabe erfolgt), zum anderen für den Fall, dass die schriftliche Stimmabgabe nach dem Erlass des Wahlausschreibens beantragt wird. Gibt der WVS alternative Termine an, hat er den endgültigen Termin mit Ablauf der Antragsfrist für die schriftliche Stimmabgabe (3 Tage vor der Wahlversammlung) wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.
  • Diese Angaben müssen zwingend im WA enthalten sein, eine Abweichung davon berechtigt zur Anfechtung der Wahl.
  • Das Wahlausschreiben wird nach Abschluss der (ggf. nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe abgehängt.
  • Der WVS sollte die Aushänge des WA ständig kontrollieren und ggf. erneuern.
  • Es ist zweckmäßig, zumindest im Hauptbetrieb das WA gegen Entfernen und Beschädigung zu sichern (Glaskasten).
  • Wiederholte Entfernungen und Beschädigungen der Aushänge des WVS können eine Behinderung der Wahl darstellen. Der Arbeitgeber ist aufzufordern, die ordentliche Durchführung der Wahl sicherzustellen. Dies kann auch disziplinarische Maßnahmen gegen die entfernenden oder beschädigenden Arbeitnehmer beinhalten.
  • Fehler im WA sind nur bedingt korrigierbar:
    • Schreib- oder Rechenfehler können innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlass korrigiert und bekannt gegeben werden. Danach ist das Verfahren abzubrechen und ein neues WA zu erlassen.
    • Falscher Wahltermin: Abbruch und erneuter Erlass eines WA
    • Änderung Wahlort: bis 10 Tage vor Wahltermin zulässig, wenn Wahlrecht nicht eingeschränkt wird.


(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.

  • siehe Ausführungen zu den genannten Paragraphen


(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3).

  • Wahlvorschläge sind Schriftstücke, auf denen ein bis mehrere Kandidaten aufgeführt sind (=vorgeschlagen werden), die dort auch ihre Bereitschaft zur Kandidatur mit ihrer Unterschrift bekundet haben, und auf denen die erforderliche Zahl an Stützunterschriften (=Wahlberechtigte, die den/die Kandidaten unterstützen) geleistet wurden. Weitere wesentliche Bestimmungen zu Wahlvorschlägen siehe „§6 Vorschlagslisten“.
  • Wahlberechtigte können sich auch selbst vorschlagen, selbst unterstützen und „ihren“ Wahlvorschlag selbst einreichen.
  • Bei mehreren Kandidaten auf einem Wahlvorschlag entsteht eine Vorschlagsliste. Im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren ist die Reihenfolge hier nicht ausschlaggebend, da im vereinfachten Verfahren immer als Mehrheitswahl („Personenwahl“) gewählt wird. Die Kandidaten der als gültig erkannten Vorschlagslisten werden zur Wahl in eine alphabethische Reihenfolge gebracht.
  • §6 (2-5) WO: Anzahl Bewerber; Reihenfolge, Angaben und Unterschriften der Bewerber; Listenvertreter; Stützunterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen: Die Frist zur Erklärung durch den Unterstützer ist so zu wählen, dass ihr Ende nicht nach dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (1 Woche vor Wahlversammlung) liegt. (für weitere Ausführungen siehe „§ 6 Vorschlagslisten“)

Beispiel:

  • Ende der Einreichungsfrist: Freitag
  • Einreichung einer weiteren Liste mit einer Stützunterschrift, die auch auf einer bereits eingereichten Liste vorhanden ist: davorliegender Dienstag
  • Prüfung und entsprechende Beanstandung durch den WVS: Mittwoch
  • Zugang beim Unterzeichner: Donnerstag
  • Frist bis zur Erklärung durch den Unterzeichner: max. Freitag
  • §7 WO: schriftliche Bestätigung der Einreichung einer Vorschlagsliste; Gültigkeitsprüfung unverzüglich binnen 2 Tagen ab Eingang; Unterrichtung der Listenvertretung über Beanstandungen. (für weitere Ausführungen siehe Skript „§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten“)
  • §8 WO: unheilbare Mängel; heilbare Mängel: Die Frist zur Beseitigung eines heilbaren Mangels ist so zu wählen, dass ihr Ende nicht nach dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (1 Woche vor Wahlversammlung) liegt.


  • Die Wahlvorschläge sind an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben auszuhängen und nach Abschluss der (ggf. nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe abzuhängen.


(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.

  • Im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren wird beim vereinfachten Verfahren keine Nachfrist (§9 WO) gesetzt. Mit der entsprechenden Bekanntmachung endet die Amtszeit des Wahlvorstandes, die Wahlakte ist an den ggf. bestehenden Betriebsrat zu übergeben, für eine weitere Wahl ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.