§4 BetrVG Betriebsteile, Kleinstbetriebe: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. September 2013, 14:36 Uhr

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Grundlegende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes

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§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

  • Spielt eine wichtige Rolle u.a. bei der Aufstellung der Wählerliste und bei der Frage, ob und wo bei komplexen betrieblichen Strukturen Betriebsräte zu wählen sind.
  • Betriebsbegriff: siehe §1 BetrVG
  • Einfacher Betriebsteil (nicht betriebsratsfähig):
    • Eine Einheit, die gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt ist, aber allein nicht bestehen könnte.
    • Wenigstens eine Person übt Weisungsrechte des Arbeitgebers aus.
  • Qualifizierter Betriebsteil (betriebsratsfähig):
    • Räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
    • Eigenständig in Organisation und Aufgabenbereich
    • Nur hier haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob sie an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen möchten.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.


Praxis-Tipp

  • Um die hier auftretenden Fragen beantworten zu können, muss der Wahlvorstand entsprechende Informationen vom Arbeitgeber anfordern. Dazu gehören ein Organigramm des Unternehmens, Organigramme der einzelnen Betriebe bzw. Betriebsteile, Auskünfte über Rechte und Befugnisse (Prokura, selbständige Entlassung und Einstellung) der vor Ort leitenden Funktionen sowie einen Überblick über die Strukturen, in denen Entscheidungen in personellen wie sozialen Fragen getroffen und umgesetzt werden. Die Informationen sind nach §2 (2) WO zur Erstellung der Wählerliste erforderlich und damit vom Arbeitgeber bereitzustellen. Tut er dies nicht, kann dies eine strafbewehrte Behinderung der Wahl nach §119 BetrVG darstellen.
  • Informiert der Arbeitgeber nicht oder nicht vollständig, so kann der Wahlvorstand eigene Informationen erheben, indem er z.B. beim Betriebsrat anfragt, die Einträge im Handelsregister sichtet oder entsprechende Befragungen vor Ort durchführt. Der Wahlvorstand muss keineswegs so lange warten, bis ihm der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen gibt, sondern kann auch selbsttätig zu einer korrekten Entscheidung kommen.
  • Im Zweifel sollten die vorhandenen Informationen einer kompetenten Person vorgelegt und mit dieser beraten werden, da eine falsche Zuordnung eines Betriebsteils zur Anfechtung führen kann.