§4 WO Einspruch gegen die Wählerliste

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§4 Einspruch gegen die Wählerliste

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderungen im vereinfachten Wahlverfahren durch §30 (2) WO.


(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

  • Einspruchsberechtigt sind alle AN, nicht jedoch der AG und die Gewerkschaften. Der Einspruch sollte dokumentiert und dem Einsprechenden schriftlich bestätigt werden.
  • Der Wahlvorstand hat bei der Angabe des letzten Tages der Frist keinen Entscheidungsspielraum, die Frist endet um 24 Uhr des letzten Tages der Frist, sofern er im Wahlausschreiben keine Dienststunden angegeben hat (diese müssen jedoch nach Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der AN enden). Der WVS hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Einreichung sicherzustellen.


(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

  • Unverzüglich: ohne schuldhaftes Zögern die Prüfung vornehmen. Die Dauer der Prüfung bis zur Entscheidung hängt jedoch von der Sorgfalt ab.
  • Entscheidung über Einsprüche per Beschluss. Die Mitteilung an den Einsprechenden hat schriftlich zu erfolgen.
  • Es sind neben dem Original auch die Kopien der Liste zu ändern.


(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

  • Änderungen der Wählerliste haben keinen Einfluss auf Anzahl der BR-Sitze und ihre Verteilung.
  • Die Wählerliste ist laufend aktuell zu halten (Berichtigung und Ergänzung).
  • Eine abschließende Prüfung der Wählerliste findet am Tag vor dem ersten Wahlgang in einer Sitzung statt. Das Ergebnis wird per Beschluss festgestellt, die endgültige Wählerliste geht als Anhang des Protokolls an die Wahlakte und wird in Abschrift ausgehängt. Kopie(n) der endgültigen Wählerliste dienen als Ausstreichliste(n) für den Wahlvorgang.