§7 BetrVG Wahlberechtigung

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§7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

  • Die Wahlberechtigung wird auch als aktives Wahlrecht bezeichnet.
  • Maßgebend für den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres ist der (letzte) Tag der Betriebsratswahl.
  • Als Arbeitnehmer wird hier der in § 5 BetrVG beschriebene Personenkreis verstanden.
  • Die Bestimmung, dass auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, wurde erst 2001 ins BetrVG aufgenommen.
  • Von besonderer Bedeutung ist diese Neuregelung für Betriebe, in denen die Arbeitsplätze bestimmter Abteilungen ganz oder teilweise an Fremdfirmen übergeben wurden („Outsourcing“). Maßgeblich ist, ob die Arbeitnehmer der Fremdfirmen in die Betriebs- und Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Betriebes unterliegen.
  • Für die Berechnung des Zeitraumes von drei Monaten ist unerheblich, ob dieser am (letzten) Tag der Wahl bereits erreicht wurde. Es genügt, dass der Arbeitseinsatz für drei Monate vorgesehen ist.


Rechtsprechung

Thüringer Landesarbeitsgericht 20. Oktober 2011 6 TaBV 8/10

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - Betriebszugehörigkeit - Eingliederung in den Betrieb

Leitsatz Arbeitnehmer können in mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers nach §§ 7, 9 BetrVG eingegliedert sein. Die Eingliederung setzt nicht voraus, dass das Weisungsrecht in dem betreffenden Betrieb ausgeübt wird. (juris)


LAG Köln 22.06.2009 2 TaBV 74/08

Personalgestellung, Wählbarkeit im Entleiherbetrieb, Betriebsratswahl

Auch die langfristig angelegte Personalgestellung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einen privatrechtlich organisierten Betrieb führt nicht zur Wählbarkeit der gestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Die arbeitsvertragliche Bindung zum Vertragsarbeitgeber ist nicht gelöst, auch wenn die Ausübung von Weisungsrechten umfassend übertragen wurde. Es liegt näher, die Wählbarkeit in der Anstellungsdienststelle aufrecht zu erhalten als im Entleiherbetrieb zu schaffen. (RechtsCentrum)