§7 WO Prüfung der Vorschlagslisten

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§7 Prüfung der Vorschlagslisten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Spezifizierung von Fristen im vereinfachten Wahlverfahren durch §36 (5) S.2 WO.


(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

  • Eingangsvermerk des WVS direkt auf der Liste unter Angabe von Ort, Datum, genauer Uhrzeit, Unterschrift.
  • Bestätigung in doppelter Nachweisführung: ein Exemplar für den Einreicher, ein Exemplar (mit Bestätigung des Erhalts des Exemplars, Datum, Unterschrift) für die Wahlakte.


(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

  • Prüfung der Listen ist Rechtspflicht, eine nicht unverzügliche Prüfung kann zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, ebenso wie eine fehlerhafte Prüfung.
  • Kennwort darf nicht:
    • Parteipolitisch sein
    • Den Gegner diffamieren oder gegen ihn aufhetzen
    • Lächerlich machen
    • Unsittlich oder irreführend sein
  • Bei Beanstandung des Kennworts ist der Listenvertreter unverzüglich zu informieren, eine eigenmächtige Änderung oder Streichung durch den WVS ist unzulässig
  • Prüfkriterien:
    • Rechtzeitige Einreichung
    • Korrekter Einreicher
    • Anzahl Stützunterschriften
    • Korrekte Unterstützer (unzulässige Stützer sind zu streichen)
    • Zustimmung Bewerber
    • Korrekte Bewerber
    • Verbindung Vorschläge und Stützunterschriften
    • Erkennbare Reihenfolge der Bewerber mit korrekten Angaben
    • Listenvertreter
    • Kennwort
    • Mehrere Unterschriften derselben Person

(Liste nicht abschließend)

  • Feststellung des Ergebnisses per Beschluss und ggf. unverzügliche Unterrichtung der Listenvertreter über Mängel.


Prüfungsschema

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Schema zur Überprüfung eingereichter Wahlvorschläge

Rechtsprechung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.02.2014 9 TaBVGa 11/14

Betriebsratswahl - Prüfung eines Wahlvorschlags - Unverzüglichkeit - Nichtigkeit

Leitsatz

Ein Abbruch einer Betriebsratswahl kommt als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8) nur in Betracht, wenn die geplante Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre. Die nicht unverzügliche Beanstandung eines eingereichten Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand ist grundsätzlich nur ein Anfechtungsgrund. Nichtig wäre die geplante Wahl nur dann, wenn der Wahlvorstand die Prüfung des Wahlvorschlages willkürlich und missbräuchlich verzögerte, um der Liste die Teilnahme an der Wahl unmöglich zu machen.


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR 40/11 Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts

Leitsätze

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden.

2. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden.


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.7.2012, 7 ABR 21/11 Anfechtung einer Betriebsratswahl - Zeitpunkt der Prüfpflicht - Auswirkung eines Verstoßes auf Wahlergebnis


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 21.1.2009, 7 ABR 65/07 Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Aushang - elektronische Bekanntmachung - Prüfungspflicht des Wahlvorstands - Unverzüglichkeit - Aufklärungs- und Hinweispflicht

Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen die eingehenden Wahlvorschläge sofort zu prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel zu informieren. Die Verletzung der dem Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegenden Pflicht kann zur Anfechtbarkeit der Be-triebsratswahl führen. (RechtsCentrum zur Vorinstanz)


Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 98/10

Wird eine Wahlvorschlagsliste mit einem irreführenden Kennwort trotz Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht korrigiert, ist sie ungültig.


Sächsisches LAG 22.4.2010 2 TaBVGa 2/10

Wahl des Betriebsrates - Wahlabbruch (hier: abgelehnt) - Berichtigung von Wahlfehlern (Verlust der Wählbarkeit) durch Zulassung Vorschlagsliste - Bekanntmachung - einstweilige Verfügung

Verhalten des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl zu eingereichtem gültigen Wahlvorschlag bei Wegfall der Wählbarkeit einer Bewerberin vor Ablauf der Einreichungsfrist (RechtsCentrum)