§8 BetrVG Wählbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. August 2013, 13:32 Uhr

Inhaltsverzeichnis

§8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

  • Die Wählbarkeit wird auch als passives Wahlrecht bezeichnet und meint die Kandidatur für den Betriebsrat.
  • Grundlage für die Wählbarkeit gemäß § 8 BetrVG ist zunächst die Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG, aber: Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar!
  • Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums von sechs Monaten sind auch die Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres als Arbeitnehmer im Betrieb, Unternehmen oder Konzern verbracht hat.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.