§8 BetrVG Wählbarkeit

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§8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

  • Die Wählbarkeit wird auch als passives Wahlrecht bezeichnet und meint die Kandidatur für den Betriebsrat.
  • Grundlage für die Wählbarkeit gemäß § 8 BetrVG ist zunächst die Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG, aber: Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar!
  • Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums von sechs Monaten sind auch die Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres als Arbeitnehmer im Betrieb, Unternehmen oder Konzern verbracht hat.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.


Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10.10.2012, 7 ABR 53/11 Wählbarkeit zum Betriebsrat - Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer - Betriebszugehörigkeit - anschließende Begründung eines Arbeitsverhältnisses


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 12.9.2012, 7 ABR 37/11 Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.8.2012, 7 ABR 24/11 Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.2.2010, 7 ABR 51/08 Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers - Aufhebung eines gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses - gemeinsamer Betrieb

Leitsätze

Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.


LAG Köln 22.06.2009 2 TaBV 74/08

Personalgestellung, Wählbarkeit im Entleiherbetrieb, Betriebsratswahl

Auch die langfristig angelegte Personalgestellung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einen privatrechtlich organisierten Betrieb führt nicht zur Wählbarkeit der gestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Die arbeitsvertragliche Bindung zum Vertragsarbeitgeber ist nicht gelöst, auch wenn die Ausübung von Weisungsrechten umfassend übertragen wurde. Es liegt näher, die Wählbarkeit in der Anstellungsdienststelle aufrecht zu erhalten als im Entleiherbetrieb zu schaffen. (RechtsCentrum)