§9 WO Nachfrist für Vorschlagslisten

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§9 Nachfrist für Vorschlagslisten

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren.


(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.

  • Bei Einreichung nur einer Liste mit heilbaren Mängeln ist vor Setzung der Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel beseitigt werden konnten.
  • Werden weniger Bewerber als zu vergebende BR-Sitze aufgestellt, ist ebenfalls die Nachfrist zur Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Bewerbern zu setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist ein BR in der Größe der nächstniedrigeren Staffel zu wählen.
  • Zur Bekanntmachung gehört:
    • Die Tatsache, dass innerhalb der Frist keine gültige Liste eingereicht wurde
    • Die Nachfrist zur Einreichung von einer Woche
    • Der Hinweis, dass Wahl nur stattfinden kann, wenn mindestens eine gültige Liste nach Ablauf der Frist vorliegt
    • Bei weniger Bewerbern als BR-Sitzen der Hinweis, dass in diesem Fall ein BR in der Größe der nächstniedrigeren Staffel zu wählen ist.
  • Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Ablauf der Frist am nächsten Arbeitstag kenntlich zu machen.
  • Die §§ 6 bis 8 WO gelten analog; eine durch die verspätete Einreichung zuerst ungültige Liste ist jetzt als gültig zu berücksichtigen


(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.

  • Mit der Feststellung, dass keine Wahl stattfindet, endet das Amt des WVS.