Arbeitszeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. August 2013, 16:45 Uhr

Die Mitglieder des WVS üben ihre Tätigkeit i.d.R. innerhalb ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit aus. Sie sind dazu vom Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.

Analog zum Verfahren beim BR sollten sich die Mitglieder vor den einzelnen Tätigkeiten für den WVS bei ihren Vorgesetzten abmelden und danach wieder zurückmelden (ggf. schriftlich bestätigen lassen).


Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Ist eine Tätigkeit für den WVS einmal nicht innerhalb der individuellen Arbeitszeit möglich, so hat dies nicht zu Folge, dass die Arbeit nicht getan werden kann. Für diese Fälle empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber das Führen eines Arbeitszeitnachweises zu vereinbaren, mit dessen Hilfe der Anspruch auf Freizeitausgleich nachgewiesen werden kann. Die gesetzliche Regelung des §37 (3) BetrVG ist analog auch für die Tätigkeit im Wahlvorstand anzuwenden.

Dies gilt auch für die vom WVS per Beschluss bestellten Wahlhelfer.

Praxis-Tipp

Häufig werden Tätigkeiten für den Wahlvorstand vor oder nach der persönlichen Arbeitszeit ausgeübt und nicht dokumentiert. Grundsätzlich sollte jedes Mitglied ein eigenes Arbeitszeitprotokoll führen und sich ggf. vom Betriebsrat bei der Durchsetzung des Anspruchs Freizeitausgleich oder Abgeltung in Geld unterstützen lassen. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben kann es sinnvoll sein, einen Freizeitausgleich für die Zeit nach der Wahl zu vereinbaren.