Arbeitszeit

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Wahlvorstandstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit

Die Mitglieder des WVS üben ihre Tätigkeit in der Regel innerhalb ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit aus. Sie sind dazu vom Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.

Analog zum Verfahren beim BR sollten sich die Mitglieder vor den einzelnen Tätigkeiten für den WVS bei ihren Vorgesetzten abmelden und danach wieder zurückmelden (ggf. schriftlich auf einem Formblatt bestätigen lassen). Feststehende Termine wie Sitzungen werden dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt, die Abteilungsleiter der WVS-Mitglieder kommen freundlicherweise ins cc.

Praxis-Tipp

Erforderliche Tätigkeit im Wahlvorstand hat Vorrang vor der Tätigkeit am Arbeitsplatz, wenn die Arbeit für den Wahlvorstand nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder auf andere Weise /durch ein anderes Mitglied erledigt werden kann. Das Arbeitsvolumen am Arbeitsplatz ist vom Arbeitgeber so zu bemessen, dass die Tätigkeit im Wahlvorstand ohne Einschränkungen ausgeübt werden kann. Da die Kosten der Wahl vom Arbeitgeber getragen werden (§20 BetrVG), trägt er auch die Kosten für ggf. erforderliche Aushilfen bzw. Arbeitskrafteinbußen. Eine Abwälzung auf die Kollegen oder in die Freizeit sollte offensiv unterbunden werden. Es ist hilfreich, wenn Kollegen und Vorgesetzte bereits frühzeitig über die kommenden Abwesenheiten und die dafür geltenden Bestimmungen informiert werden.


Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Ist eine Tätigkeit für den WVS einmal nicht innerhalb der individuellen Arbeitszeit möglich, so hat dies nicht zu Folge, dass die Arbeit nicht getan werden kann. Für diese Fälle empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber das Führen eines Arbeitszeitnachweises zu vereinbaren, mit dessen Hilfe der Anspruch auf Freizeitausgleich nachgewiesen werden kann. Die gesetzliche Regelung des §37 (3) BetrVG ist analog auch für die Tätigkeit im Wahlvorstand anzuwenden.

Dies gilt auch für die vom WVS per Beschluss bestellten Wahlhelfer.

Praxis-Tipp

Häufig werden Tätigkeiten für den Wahlvorstand vor oder nach der persönlichen Arbeitszeit ausgeübt und nicht dokumentiert. Grundsätzlich sollte jedes Mitglied ein eigenes Arbeitszeitprotokoll (Beginn-Ende, stichwortartiger Inhalt, ggf. weitere Teilnehmer) führen und sich ggf. vom Betriebsrat bei der Durchsetzung des Anspruchs Freizeitausgleich oder Abgeltung in Geld unterstützen lassen. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben kann es sinnvoll sein, einen Freizeitausgleich für die Zeit nach der Wahl zu vereinbaren.