Aushänge: Unterschied zwischen den Versionen

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Vielfach kandidieren Mitglieder des Wahlvorstandes auch für den neuen Betriebsrat. Dies ist unschädlich, so lange sich das Amt und die Kandidatur nicht gegenseitig beeinflussen. Eine strikte Trennung (ggf. auch noch vom bestehenden BR-Amt) ist erforderlich. Die „Werbung in eigener Sache“ als Kandidat(in) kann dann in den üblichen Grenzen eines Wahlkampfes erfolgen.
 
Vielfach kandidieren Mitglieder des Wahlvorstandes auch für den neuen Betriebsrat. Dies ist unschädlich, so lange sich das Amt und die Kandidatur nicht gegenseitig beeinflussen. Eine strikte Trennung (ggf. auch noch vom bestehenden BR-Amt) ist erforderlich. Die „Werbung in eigener Sache“ als Kandidat(in) kann dann in den üblichen Grenzen eines Wahlkampfes erfolgen.
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Version vom 9. August 2013, 15:10 Uhr

Alle Aushänge/Auslagen/Wahlunterlagen sollen auch in den im Betrieb vertretenen Sprachen verfertigt sein. Hierbei ist darauf abzuheben, inwieweit die ausländischen Wahlberechtigten der deutschen Sprache mächtig sind. Sicherlich müssen nicht alle Sprachen vertreten sein, wenn die Wahlberechtigten nach Kenntnis des WVS objektiv in der Lage sind, die deutschsprachigen Aushänge zumindest im Wortlaut zu verstehen. Für inhaltliche Fragen bietet es sich an, regelmäßige Sprechstunden zu betriebsüblichen Arbeitszeiten abzuhalten. Ist eine Informationsveranstaltung mit Dolmetscher notwendig, so muss diese vor Erlass des Wahlausschreibens erfolgen.

Ziel muss es sein, nachweisbar allen Wahlberechtigten die Gelegenheit gegeben zu haben, sich ausführlich beim WVS zu informieren. Der WVS soll kompetent informieren können, ist jedoch nicht verpflichtet, abschließende Beratungen durchzuführen. Im Zweifel ist auf die ausgelegte Wahlordnung zu verweisen. Bei Material für fremdsprachliche Beschäftigte sind Gewerkschaften Ansprechpartner.

Die Frage, inwieweit der WVS Werbung für die aktive und passive Teilnahme an der Wahl macht, ist vom WVS sensibel zu beantworten. Der WVS ist vorrangig für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zuständig, nicht für eine möglichst große Teilnehmerzahl. Der WVS muss bei jeder Maßnahme überprüfen, ob sich ggf. eine mögliche unzulässige Beeinflussung daraus ableiten lässt. Absolute Neutralität ist bei jeder durchgeführten Maßnahme unabdingbar.


Inhaltsverzeichnis

Praxis-Tipp

Vielfach kandidieren Mitglieder des Wahlvorstandes auch für den neuen Betriebsrat. Dies ist unschädlich, so lange sich das Amt und die Kandidatur nicht gegenseitig beeinflussen. Eine strikte Trennung (ggf. auch noch vom bestehenden BR-Amt) ist erforderlich. Die „Werbung in eigener Sache“ als Kandidat(in) kann dann in den üblichen Grenzen eines Wahlkampfes erfolgen.