Kann man auch als Befristeter in den Wahlvorstand gehen und für den Betriebsrat kandidieren?

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Sofern die Voraussetzungen (Wahlberechtigung, Wählbarkeit) vorliegen, ist dies grundsätzlich möglich.

Allerdings sollte beachtet werden, dass der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands, für Wahlbewerber und für Betriebsratsmitglieder nicht dazu führt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Befristungsende hinaus fortgeführt wird. Ein solches Arbeitsverhältnis endet durch Fristabauf, einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. Damit setzen sich Befristete dem Risiko aus, dass der Arbeitgeber aufgrund des Engagements von einer Verlängerung oder Wiedereinstellung absieht, ohne dass er dies offen so nennen oder besondere Maßnahmen ergreifen muss.

Dieses persönliche Risiko sollten befristet Beschäftigte sorgfältig abwägen.