Kategorie:Grundlegende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes

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Im ersten Teil (§§1-5) des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie im ersten Abschnitt des Zweiten Teils (§§7-20) finden sich die grundlegenden Vorschriften zur Betriebsratswahl, welche für alle Wahlverfahren gelten bzw. die Grundlagen für das vereinfachte Wahlverfahren (§14, §17a) legen. Auf der Basis von §126 BetrVG wurden in der Wahlordnung (WO) die weiteren formalen Vorschriften für die eigentliche praktische Durchführung der Wahlverfahren festgelegt.

Im Laufe des Wahlverfahrens wird der Wahlvorstand immer wieder zur Beantwortung wichtiger Fragen und bei elementaren Entscheidungen auf diese Vorschriften zurückkommen:

  • Bei der Erstellung der Wählerliste (Wählbarkeit, §7) und der Feststellung der Wählbarkeit (§8) müssen Fragen zum Betriebsbegriff (§1 und §4, ggf. §3) und zum Arbeitnehmerbegriff (§5, ggf. §18a)) beantwortet werden (gilt auch bei: Überprüfung von Einsprüchen gegen die Wählerliste, Überprüfung von Wahlvorschlägen).
  • Bei der Erstellung des Wahlausschreibens stellen sich Fragen zum Betriebsbegriff (§4), zur Betriebsgröße (§9 iVm §5 iVm §4, ggf. §3) und zum Geschlechterverhältnis (§15).
  • Bei den Themen Schutz der Wahl und der Wahlvorstandsmitglieder sowie der Kosten der Wahl (§20) sollte der Wahlvorstand seine ordnungsgemäße Bestellung (§§16-17a) verifiziert haben.