Kategorie:Normales Wahlverfahren
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Das Normale Wahlverfahren ist das Grundverfahren, welches in Betrieben ab einer Größe von 51 ständig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern zum Einsatz kommt. In Betrieben zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann, in Betrieben zwischen 5 und 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss das Vereinfachte Wahlverfahren zum Einsatz kommen.
Seiten in der Kategorie „Normales Wahlverfahren“
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§
- §1 WO Wahlvorstand
- §2 WO Wählerliste
- §3 WO Wahlausschreiben
- §4 WO Einspruch gegen die Wählerliste
- §5 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
- §6 WO Vorschlagslisten
- §7 WO Prüfung der Vorschlagslisten
- §8 WO Ungültige Vorschlagslisten
- §9 WO Nachfrist für Vorschlagslisten
- §10 WO Bekanntmachung der Vorschlagslisten
- §11 WO Stimmabgabe
- §12 WO Wahlvorgang
- §14 WO Verfahren bei der Stimmauszählung
- §15 WO Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
- §16 WO Wahlniederschrift
- §17 WO Benachrichtigung der Gewählten
- §18 WO Bekanntmachung der Gewählten
- §19 WO Aufbewahrung der Wahlakten
- §20 WO Stimmabgabe
- §21 WO Stimmauszählung
- §22 WO Ermittlung der Gewählten
- §23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung
- §24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)
- §25 WO Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)
- §26 WO Verfahren bei der Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)
- §27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)