Kategorie:Vereinfachtes Wahlverfahren
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Das Vereinfachte Wahlverfahren kommt in Betrieben mit 5 bis 50 ständig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend, in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten nach entsprechender Vereinbarung zum Einsatz. In Abhängigkeit davon, ob bereits ein Betriebsrat besteht, spaltet es sich in das Vereinfachte einstufige und das Vereinfachte zweistufige Wahlverfahren auf. Das Vereinfachte Wahlverfahren übernimmt in etlichen Teilen Vorschriften des Normalen Wahlverfahrens, ändert jedoch dessen Vorschriften in wesentlichen Teilen entscheidend ab bzw. ergänzt sie.
Unterkategorien
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Seiten in der Kategorie „Vereinfachtes Wahlverfahren“
Folgende 20 Seiten sind in dieser Kategorie, von 20 insgesamt.
§
- §1 WO Wahlvorstand
- §2 WO Wählerliste
- §3 WO Wahlausschreiben
- §4 WO Einspruch gegen die Wählerliste
- §5 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
- §6 WO Vorschlagslisten
- §7 WO Prüfung der Vorschlagslisten
- §8 WO Ungültige Vorschlagslisten
- §11 WO Stimmabgabe
- §12 WO Wahlvorgang
- §16 WO Wahlniederschrift
- §17 WO Benachrichtigung der Gewählten
- §18 WO Bekanntmachung der Gewählten
- §19 WO Aufbewahrung der Wahlakten
- §21 WO Stimmauszählung
- §22 WO Ermittlung der Gewählten
- §23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung
- §24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)
- §25 WO Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)
- §27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)