Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung

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Die Wahlordnung (WO) ergänzt die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) um dezidierte Vorschriften zur Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung selbst enthält zunächst grundlegende Vorschriften (§§1-27 WO), die in dieser Form vor allem im normalen Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Die Vorschriften zum vereinfachten Wahlverfahren (§§28-37 WO), die sich noch in das einstufige und das zweistufige Verfahren aufsplitten, wandeln die grundlegenden Vorschriften für sich ab bzw. ergänzen sie.

Wichtig: Viele der in der Wahlordnung genannten Vorschriften lassen sich nur durch Rückgriff auf die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit Inhalt füllen. Ebenso können einige Vorschriften aus den vereinfachten Wahlverfahren nur mithilfe der Vorschriften aus dem normalen Wahlverfahren ordnungsgemäß angewendet werden.

Beispiel: Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren ändert §36 (5) S.1 WO die im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren §33 (1) WO niedergelegte Vorschrift zur Einreichung von Wahlvorschlägen ab. Diese Angabe ist im Wahlausschreiben zu machen, wobei wiederum hier in §36 (3) WO eine teilweise Veränderung der Vorschriften zum Wahlausschreiben in §31 (1) S.3 WO vorgenommen wird. Diese Vorschrift nimmt ihrerseits Bezug auf grundlegende Vorschriften aus Wahlordnung und Betriebsverfassungsgesetz. Zur Prüfung der Frage, ob die einen Wahlvorschlag einreichenden Arbeitnehmer überhaupt wahlberechtigt und die aufgeführten Kandidaten überhaupt wählbar sind, muss der Wahlvorstand ins Betriebsverfassungsgesetz schauen: in §7 geht es um die Kriterien für die Wahlberechtigung und in §8 um die Wählbarkeit der Arbeitnehmer. Aber um diesen Personenkreis überhaupt definieren zu können, muss der Wahlvorstand ersteinmal wichtige Fragen zum Thema "Betrieb" (§1, (§3),§4 BetrVG) und zum Thema "Arbeitnehmer" (§5 BetrVG) beantwortet haben.


Gliederung der Wahlordnung


  • Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten



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