Schutz der Mitglieder des Wahlvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Mitglieder des WVS genießen ebenso wie die Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz gem. §15 Abs. 3 und 3a KSchG und zwar ab Aufnahme der Vorbereitungen für die Wahl bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
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Die Mitglieder des WVS genießen ebenso wie die Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz gem. [[Kündigungsschutz von Wahlinitiatoren, Kandidaten und Mitgliedern des Wahlvorstands|§15 Abs. 3 und 3a KSchG]] und zwar ab Aufnahme der Vorbereitungen für die Wahl bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  
 
Hiernach sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen und außerordentliche Kündigungen nur zulässig, wenn
 
Hiernach sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen und außerordentliche Kündigungen nur zulässig, wenn
*ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt und
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*ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt ([http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html §626 BGB]) und
*der Betriebsrat gem. §103 BetrVG zugestimmt hat oder
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*der Betriebsrat gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__103.html §103 BetrVG] zugestimmt hat oder
 
*die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.
 
*die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.
  
Im Übrigen gilt hier wie für die Wahlhelfer das Benachteiligungsverbot für betriebsverfassungsrechtliche Organe (§78 BetrVG).
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Im Übrigen gilt hier wie für die Wahlhelfer analog das Benachteiligungsverbot für betriebsverfassungsrechtliche Organe ([http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__78.html §78 BetrVG]).
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[[Kategorie:Schutzvorschriften|  Abc]]
 
[[Kategorie:Arbeitsweise des Wahlvorstands]]
 
[[Kategorie:Arbeitsweise des Wahlvorstands]]
[[Kategorie:Normales Wahlverfahren]]
 
[[Kategorie:Vereinfachtes Wahlverfahren]]
 

Aktuelle Version vom 13. September 2013, 13:51 Uhr

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Die Mitglieder des WVS genießen ebenso wie die Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz gem. §15 Abs. 3 und 3a KSchG und zwar ab Aufnahme der Vorbereitungen für die Wahl bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Hiernach sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen und außerordentliche Kündigungen nur zulässig, wenn

  • ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt (§626 BGB) und
  • der Betriebsrat gem. §103 BetrVG zugestimmt hat oder
  • die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.

Im Übrigen gilt hier wie für die Wahlhelfer analog das Benachteiligungsverbot für betriebsverfassungsrechtliche Organe (§78 BetrVG).