Schutz der Mitglieder des Wahlvorstands

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Die Mitglieder des WVS genießen ebenso wie die Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz gem. §15 Abs. 3 und 3a KSchG und zwar ab Aufnahme der Vorbereitungen für die Wahl bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Hiernach sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen und außerordentliche Kündigungen nur zulässig, wenn

  • ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt (§626 BGB) und
  • der Betriebsrat gem. §103 BetrVG zugestimmt hat oder
  • die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.

Im Übrigen gilt hier wie für die Wahlhelfer analog das Benachteiligungsverbot für betriebsverfassungsrechtliche Organe (§78 BetrVG).