Wann bestelle ich den Wahlvorstand?

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Besteht ein Betriebsrat, so hat er die Mindestfrist von 10 Wochen gem. §16 BetrVG einzuhalten, d.h., er kann den Wahlvorstand auch früher bestellen.

Besteht kein Betriebsrat, so wird der Wahlvorstand nicht bestellt, sondern auf einer Betriebsversammlung gewählt (§17 (2,3) BetrVG, §17a Nr.3 BetrVG, §28 WO, §29 WO). Die Wahlinitiatoren sind in der Wahl des Termins weitgehend frei.