Was mache ich, wenn der Arbeitgeber nicht kooperiert?

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Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, dem Wahlvorstand die erforderlichen sächlichen Arbeitsmittel (§20 BetrVG) sowie die notwendigen Informationen (insbesondere zur Erstellung der Wählerliste §2 (2) WO und §28 (2) WO)zur Verfügung zu stellen. Desweiteren hat er die Kosten für erforderliche Schulungen zu tragen sowie die Wahlvorstandsmitglieder sowie etwaige Wahlhelfer im erforderlichen Umfang bezahlt von der Arbeit freizustellen.

Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so sollte dies für jeden Fall gesondert vom Wahlvorstand per Beschluss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit entsprechender Tagesordnung per ordnungsgemäßem Beschluss festgestellt werden. Dieser Feststellungsbeschluss kann mit der erneuten Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden und dem Arbeitgeber nachweisbar übermittelt werden. Dies geschieht idealerweise durch ein Beschlussformular, welches neben dem/den Beschluss/-texten den Briefkopf des Wahlvorstand, Sitzungsdatum sowie die Unterschriften zweier Wahlvorstandsmitglieder enthält. Wird dieses Formular gleich zweifach ausgefertigt, kann der Arbeitgeber den Erhalt gleich auf einem der Formulare schriftlich bestätigen. Dieses Exemplar geht dann zur Wahlakte.

In vielen Fällen hilft es bereits, den Arbeitgeber über seine Verpflichtungen überhaupt ersteinmal zu informieren. Dies kann auch durch Vorlesen der entsprechenden Paragrafen erfolgen. Ist erkennbar, dass auch diese Information keine Änderung des Verhaltens erzeugt, kann auch darüber informiert werden, welchen Risiken sich der Arbeitgeber durch sein Verhalten aussetzt. Einschlägig sind hier die Paragrafen §20 BetrVG (Behinderungs- und Beeinflussungsverbot) sowie §119 BetrVG (Straftat bei Behinderung oder Beeinflussung). Entscheidend ist hierbei, dem Arbeitgeber glaubhaft zu versichern, dass der Wahlvorstand bei fortgesetzter Behinderung gewillt ist, dass entsprechende Verfahren gegen ihn in Gang zu setzen. Die Kosten für dieses Verfahren hat im übrigen der Arbeitgeber zu tragen.

In der Sache selbst ist damit natürlich noch nichts gewonnen. Hier kann der Wahlvorstand seine gesetzlichen Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen, ggf. auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung). Die Androhung eines arbeitsgerichtlichen Verfahren sollte spätestens bei der zweiten Anmahnung per Beschluss erfolgen. Das Verfahren selbst muss ebenfalls beschlossen werden, gleichzeitig mit der Beauftragung einer Anwältin/eines Anwalts zur Durchführung des Verfahrens. Es empfiehlt sich, bereits vor dieser Beschlussfassung Kontakt zu dieser/m aufzunehmen, um u.a. den Beschlusstext abzusprechen.

Der Wahlvorstand ist nicht gehindert, die Betriebsöffentlichkeit über die Versäumnisse des Arbeitgebers zu informieren.

Der Wahlvorstand ist aber nicht zur Untätigkeit verdammt, wenn ihn der Arbeitgeber am ausgestreckten Arm verhungern lassen will. Arbeitsmittel können im Zweifel selbst beschafft, Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit in privaten Räumlichkeiten abgehalten und Informationen zur Erstellung der Wählerliste in der Personalabteilung, der Lohnbuchhaltung oder durch Befragung in den Abteilungen beschafft werden. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass überall da, wo das Gesetz als Ort den Betrieb vorschreibt (z.B. Betriebsadresse des Wahlvorstands für Posteingänge, Einsprüche gegen die Wählerliste, Einreichung von Wahlvorschlägen usw., Aushänge wie Wahlausschreiben und Wählerliste) unbedingt auch im Betrieb erfolgen. Der Wahlvorgang selbst muss ebenfalls nicht unbedingt im Betrieb erfolgen, wie der Fall einer erfolgreichen Wahl auf einem Parkplatz zeigt.

Weitere Hinweise finden sich unter Arbeitsweise des Wahlvorstands