Was tun, wenn der Abbruch der Wahl verlangt wird?

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Der Abbruch der Wahl kann nur verlangt werden, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist, also "gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03)".

Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann in der Regel von juristischen Laien nicht beurteilt und letztlich nur von einem Arbeitsgericht wirksam festgestellt werden. Daher kann der Wahlvorstand ohne weiteres ein solches Begehren zunächst zurückweisen und die den Abbruch begehrenden Personen auf den arbeitsgerichtlichen Weg verweisen.

Gleichwohl sollte sich der Wahlvorstand zu den erhobenen Vorwürfen rechtlich beraten lassen und im Zweifel prüfen, ob eventuelle Fehler noch in zulässiger Weise korrigierbar sind. Ist absehbar, dass die Wahl anfechtbar oder gar nichtig ist, kann der Wahlvorstand in Erwägung ziehen, dass alle seine Mitglieder (und ggf. Ersatzmitglieder) ihr Amt niederlegen (eine kollektive Auflösung oder gemeinsamer Rücktritt sind nicht möglich) und so einen Abbruch der Wahl herbeiführen. Besteht ein Betriebsrat, so kann dieser nun erneut einen Wahlvorstand bestellen.

Zu Anfechtbarkeit und Nichtigkeit siehe §19 BetrVG Wahlanfechtung