Welche persönlichen Risiken geht man bei einer Betriebsratswahl ein?

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Die bei einer Betriebsratswahl bestehenden Risiken lassen sich in soziale und arbeitsvertragliche Risiken unterscheiden.

Hinsichtlich der sozialen Risiken muss man damit rechnen, dass nicht alle KollegInnen damit einverstanden sein könnten, dass man

  • eine Betriebsratswahl initiiert
  • im Wahlvorstand arbeitet oder für diesen kandidiert
  • für die Betriebsratswahl kandidiert oder auf einer bestimmten Liste kandidiert
  • in den Betriebsrat direkt gewählt wird oder Ersatzmitglied ist.

Auch Vorgesetzte sind nicht immer damit einverstanden, wenn man sich engagiert. Sie fürchten Nachteile für den von ihnen geleiteten Bereich oder auch für sich selbst als Arbeitnehmer.

Es kann zum Ende von Freundschaften, Mobbing oder Mobbing-ähnlichen Handlungen, zur Zuweisung unangenehmerer Aufgaben, zu Beschimpfungen und Vorhaltungen und zur Aufstiegsverlangsamung kommen.


Die arbeitsvertraglichen Risiken bestehen in der ganzen Bandbreite der möglichen Sanktionierungen durch den Arbeitgeber. Dies kann von der Nichtberücksichtigung bei Fortbildungen, Bonuszahlungen, Beförderungen usw. bis hin zu Kündigungen reichen.


Grundsätzlich ist anzumerken, dass viele dieser Risiken durch gesetzliche Vorschriften minimiert bis ausgeschlossen werden. Den vollumfänglichen Schutz erreicht man, wenn man direkt in den Betriebsrat gewählt wird. Dem Wahlvorstand stehen ebenfalls rechtliche Mittel zur Verfügung, Benachteiligungen und Behinderungen zu unterbinden. Besteht ein Betriebsrat bereits jetzt oder dann später, so stehen diesem weitere gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung, Benachteiligungen zu unterbinden; dies gilt auch für Benachteiligungen seiner Mitglieder.

Allerdings gilt auch hier, dass man seine Rechte nicht nur kennen, sondern sich auch im Fall der Fälle wehren muss. Daher ist der Abschluss einer das Arbeitsrecht abdeckenden Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Die Kosten, die durch die Nutzung der Rechte durch den Wahlvorstand bzw. den Betriebsrat entstehen, trägt der Arbeitgeber.


Schutzvorschriften:


Wichtig:

  • Benachteiligungen sollten unbedingt schriftlich und möglichst mit Zeugennennung dokumentiert werden.
  • Gegen eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage (§4 KSchG) erhoben werden, sonst ist diese auch bei offenkundiger Unzulässigkeit wirksam (§7 KSchG)!

weitere Infos siehe auch Schutzvorschriften