Welches Wahlverfahren für wen?
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Betriebsverfassungsgesetz und Wahlordnung nehmen als Normalfall das „normale Wahlverfahren“ mit „Verhältniswahl“ („Listenwahl“) an (§6 WO). Davon kann in drei Fällen abgewichen werden:
- Bei Einreichung von nur einem „Wahlvorschlag“ („Vorschlagsliste“) findet die Wahl als „Mehrheitswahl“ („Personenwahl“) statt (§20 WO).
- Sind im wählenden Betrieb in der Regel zwischen 5 und 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, findet die Wahl im „vereinfachten Wahlverfahren“ statt (§14a BetrVG).
- Sind im wählenden Betrieb in der Regel zwischen 51 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, können Wahlvorstand und Arbeitgeber verinbaren, dass die Wahl statt im normalen nun im vereinfachten Wahlverfahren stattfindet (§14a (5) BetrVG).
Das vereinfachte Wahlverfahren teilt sich dabei nach der Frage, ob der Wahlvorstand durch einen bestehenden Betriebsrat, einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellt wurde, in das
- „vereinfachte einstufige Wahlverfahren“ (§36 ff WO) (der Wahlvorstand wurde bereits wie beschrieben bestellt) und das
- „vereinfachte zweistufige Wahlverfahren“ (§28 ff WO) (der Wahlvorstand wurde nicht bestellt, weil z.B. die genannten Gremien gar nicht existieren, nicht gehandelt haben und/oder kein Antrag beim Arbeitsgericht gestellt wurde) auf.
Bis auf den Fall des §14 (5) BetrVG besteht also kein Wahlrecht, welches Wahlverfahren im Betrieb zur Anwendung kommt.