§9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder

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§9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
  • 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
  • 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
  • 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
  • 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
  • 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
  • 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
  • 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
  • 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
  • 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
  • 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
  • 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
  • 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
  • 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
  • 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
  • 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
  • 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

  • Maßgebend für die Größe des Betriebsrates ist die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens, ein Ansteigen oder Sinken der Beschäftigtenzahl zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Wahl ist ohne Bedeutung.
  • Als Arbeitnehmer wird hier der in § 5 BetrVG beschriebene Personenkreis verstanden
  • Leih-AN zählen bei der Ermittlung mit, jedoch kommt es dabei nicht auf die Gesamtzahl an, sondern es werden die Arbeitsplätze gezählt, auf denen regelmäßig Leih-AN eingesetzt werden.
  • Die auf die Arbeitnehmeranzahl bezogene Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass in Unternehmen mit stark schwankender Beschäftigtenzahl zur Bemessung der Betriebsratsgröße auch ein Rückblick und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu unternehmen sind. Besonders relevant wird dies beispielsweise bei Betrieben, die saisonabhängig sind.
  • Nur bei Betriebsräten mit bis zu fünf Mitgliedern ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer entscheidend, bei Betriebsräten ab sieben Mitgliedern spielt nur noch die Zahl der Arbeitnehmer eine Rolle.


Sonderfall Staffelgrößen 1-3 ("wahlberechtigte AN") zu 4-18 ("AN")

Aufgrund dieser unterschiedlichen Berechnung: hat ein Unternehmen z.B. 100 Arbeitnehmer, von denen nur 50 wahlberechtigt sind, wird ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Hat ein Unternehmen nun 101 Arbeitnehmer, von denen ebenfalls 50 wahlberechtigt sind, wird bereits ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gewählt.


Praxis-Tipp

Die Ermittlung der Betriebsratsgröße kann schnell zum Konflikt mit dem Arbeitgeber führen: einerseits ist der WVS geneigt, eine positive Entwicklung der Personalstärke anzunehmen, andererseits wird der Arbeitgeber gern zukünftigen Personalabbau vorwegnehmen wollen. Es empfiehlt sich, den zeitlichen Rahmen nicht zu weit zu stecken und nur gesicherte Entwicklungen zu berücksichtigen.

Gerade in der Nähe von Schwellenwerten sind Arbeitgeber geneigt, mehr leitende Angestellte als tatsächlich vorhanden oder gar eine unvollständige Personalliste anzugeben. Gerne werden Personen, die nicht direkt im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen, nicht genannt. Es empfiehlt sich, eine Liste aller im Betrieb tätigen Personen anzufordern und sich als WVS selbst ein Bild von den zu berücksichtigenden Personenkreisen zu machen. Hier kann auch der Betriebsrat nach §80 (2) BetrVG unterstützend Informationen einholen.


Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11 Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

Leitsätze

Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10. 10. 2012, 7 ABR 53/11 Wird ein Leiharbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis übernommen und kandidiert für den Betriebsrat seines Arbeitgebers, sind seine Einsatzzeiten unmittelbar vor der Übernahme auf die Sechs-Monats-Frist für das passive Wahlrecht (§ 8 BetrVG) anzurechnen.


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 12.9.2012, 7 ABR 37/11 Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.12.2011, 7 ABR 65/10 Berücksichtigung der in Privatbetrieben tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei den Schwellenwerten des § 9 und § 38 BetrVG

Leitsätze

In Privatbetrieben tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit.


ArbG Offenbach 22.08.2012 10 BV 6/11

1. Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nach § 9 MitbestG mitzuzählen.

2. Beschäftigt ein Unternehmen in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmer einschließlich der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer, ist die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen.


LAG München 18.01.2007 4 TaBV 94/06

Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - aufgrund einer Rahmenvereinbarung regelmäßig tageweise befristet beschäftigte Aushilfskräfte als "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. §§ 9 Satz 1, 7 Satz 1 BetrV


BAG 07.05.2008 7 ABR 17/07

Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

1. Die Betriebsratswahl kann nach § 19 Abs 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

2. Die Betriebsratsgröße knüpft an die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an, wobei es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, zum Beispiel am Tag der Betriebsratswahl oder am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, ankommt, sondern auf die Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer.

3. Arbeitnehmer im Sinne von § 9 BetrVG sind betriebsangehörige Arbeitnehmer, das heißt Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind.

4. Eine Rahmenvereinbarung, die nur die Bedingungen erst noch abzuschließender, auf den jeweiligen Einsatz befristeter Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. (RechtsCentrum)


Hessisches LAG 03.05.2007 9 TaBV 189/06

Anfechtung, Betriebsratsgröße, Betriebsratswahl, Mitarbeiterpool, Tagesaushilfen

Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.(RechtsCentrum)