§25 WO Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe): Unterschied zwischen den Versionen

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*Der Freiumschlag muss den WVS vor Ablauf der Stimmabgabe gem. WA erreichen, um für die Stimmabgabe berücksichtigt werden zu können (!Eingangsvermerk!). Bis zum Einwurf in die Wahlurne sind die eingegangenen Freiumschläge sicher zu verwahren.
 
*Der Freiumschlag muss den WVS vor Ablauf der Stimmabgabe gem. WA erreichen, um für die Stimmabgabe berücksichtigt werden zu können (!Eingangsvermerk!). Bis zum Einwurf in die Wahlurne sind die eingegangenen Freiumschläge sicher zu verwahren.
  
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Version vom 16. August 2013, 13:18 Uhr

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Inhaltsverzeichnis

§25 Stimmabgabe

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Auf vereinfachtes Verfahren erstreckt durch §35 (1) WO und §36 (4) WO.


Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler

1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.

  • Für die Kennzeichnung gelten §§11 und 20 WO.
  • Auch offene Wahlumschläge gelten.
  • Fehlende oder nicht unterschriebene Erklärung: Stimme wird nicht berücksichtigt.
  • Unverschlossener Freiumschlag führt zur Ungültigkeit. Die Stimme wird nicht in die Wahlurne gelegt.
  • Der Freiumschlag muss den WVS vor Ablauf der Stimmabgabe gem. WA erreichen, um für die Stimmabgabe berücksichtigt werden zu können (!Eingangsvermerk!). Bis zum Einwurf in die Wahlurne sind die eingegangenen Freiumschläge sicher zu verwahren.