§27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft): Unterschied zwischen den Versionen

Aus WahlWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 17: Zeile 17:
  
  
'''(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.'''
+
'''(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ([[§14 BetrVG Wahlvorschriften|§ 14 Abs. 3 des Gesetzes]]) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.'''
 
*Es können auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder vorgeschlagen werden.
 
*Es können auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder vorgeschlagen werden.
  
  
'''(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).'''
+
'''(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist ([[§14 BetrVG Wahlvorschriften|§ 14 Abs. 5 des Gesetzes]]).'''
 
*Es sind keine weiteren Stützunterschriften erforderlich.
 
*Es sind keine weiteren Stützunterschriften erforderlich.
 
*Der WVS kann sich die Legitimation der Beauftragten nachweisen lassen.
 
*Der WVS kann sich die Legitimation der Beauftragten nachweisen lassen.
Zeile 29: Zeile 29:
 
*Jede vertretene Gewerkschaft kann nur einen Wahlvorschlag machen.
 
*Jede vertretene Gewerkschaft kann nur einen Wahlvorschlag machen.
  
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§::27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)]]
+
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)]]
[[Kategorie:Normales Wahlverfahren|§::27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)]]
+
[[Kategorie:Normales Wahlverfahren|§27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)]]
[[Kategorie:Vereinfachtes Wahlverfahren|§::27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)]]
+
[[Kategorie:Vereinfachtes Wahlverfahren|§27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft)]]

Aktuelle Version vom 6. September 2013, 13:59 Uhr

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung

Überblick über die Themen des WahlWiki

Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.

Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!


§27 Voraussetzungen, Verfahren

Wird angewendet in allen Wahlverfahren.


(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.

  • Es können auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder vorgeschlagen werden.


(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).

  • Es sind keine weiteren Stützunterschriften erforderlich.
  • Der WVS kann sich die Legitimation der Beauftragten nachweisen lassen.


(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.

  • Jede vertretene Gewerkschaft kann nur einen Wahlvorschlag machen.