Vereinfachtes Wahlverfahren (Einleitung): Unterschied zwischen den Versionen

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Da das normale Wahlverfahren sich als für Kleinbetriebe zu aufwändig herausgestellt hat, wurde mit dem Betriebsverfassungsreformgesetz die Möglichkeit geschaffen, in Betrieben mit idR 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Wahl zum Betriebsrat in einem stark verkürzten und streckenweise vereinfachten Verfahren durchzuführen.
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Forschungsergebnisse haben gezeigt, dass in Kleinbetrieben selten Betriebsräte bestehen. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das Instrument des vereinfachten Wahlverfahrens geschaffen (§14a BetrVG).
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Demnach ist in Kleinbetrieben mit '''in der Regel 5 bis 50 Wahlberechtigten''' dieses Verfahren '''zwingend''' anzuwenden, in Betrieben mit '''51 bis 100 Wahlberechtigten''' kann es nach '''Vereinbarung''' zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber angewendet werden.  
  
In Betrieben mit idR 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann die Wahl nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ebenfalls im vereinfachten Verfahren stattfinden.
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Der Begriff „vereinfacht“ ist allerdings insofern irreführend, als dass dieses Verfahren vor allem innerhalb kürzerer Zeit zu einem neuen Betriebsrat führt: im normalen Wahlverfahren besteht ein neuer Betriebsrat nach gut 10 Wochen, im vereinfachten Verfahren nach gut 2 bzw. 4 Wochen (zweistufiges bzw. einstufiges Verfahren).
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Da die übrigen Verfahrensschritte fast identisch vom Wahlvorstand vollzogen werden müssen, jedoch mit deutlich weniger Vorbereitungszeit und im zweistufigen Verfahren mit mehr entscheidenden Schritten vor den Augen der Betriebsöffentlichkeit, kann sicher davon gesprochen werden, dass dieses Verfahren erheblich höhere Anforderungen an die Mitglieder des Wahlvorstandes stellt.
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Zumindest im zweistufigen Verfahren wird der Wahlvorstand kaum ohne die Unterstützung eines anwesenden Beraters (Gewerkschaftssekretär, Rechtsanwalt) oder die intensive individuelle vorherige Vorbereitung auskommen. Im einstufigen besteht wie im normalen Verfahren die Möglichkeit, dass sich der Wahlvorstand für seine anspruchsvolle Aufgabe schulen lässt, eine vorausschauende Planung des bestellenden Betriebsrats ist hierbei hilfreich.
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Wie auch beim normalen kann die im vereinfachten Verfahren durchgeführte Wahl angefochten werden, eine Erleichterung der anzulegenden Maßstäbe an eine ordnungsgemäße Wahl hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Wahlvorstand steht also auch hier unter dem Druck, eine einwandfreie Wahl durchführen zu müssen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass bei erfolgreicher Anfechtung kein Betriebsrat mehr besteht. Aufgrund der beschriebenen Kürze des Verfahrens ist der Druck auf den Wahlvorstand im vereinfachten Verfahren sicher noch größer. Es ist daher anzuraten, dass alle Mitglieder hohe fachliche Kompetenz aufweisen und intensiv und sehr aufmerksam zusammenarbeiten.
  
  

Version vom 13. August 2013, 11:44 Uhr

Forschungsergebnisse haben gezeigt, dass in Kleinbetrieben selten Betriebsräte bestehen. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das Instrument des vereinfachten Wahlverfahrens geschaffen (§14a BetrVG). Demnach ist in Kleinbetrieben mit in der Regel 5 bis 50 Wahlberechtigten dieses Verfahren zwingend anzuwenden, in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten kann es nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber angewendet werden.

Der Begriff „vereinfacht“ ist allerdings insofern irreführend, als dass dieses Verfahren vor allem innerhalb kürzerer Zeit zu einem neuen Betriebsrat führt: im normalen Wahlverfahren besteht ein neuer Betriebsrat nach gut 10 Wochen, im vereinfachten Verfahren nach gut 2 bzw. 4 Wochen (zweistufiges bzw. einstufiges Verfahren). Da die übrigen Verfahrensschritte fast identisch vom Wahlvorstand vollzogen werden müssen, jedoch mit deutlich weniger Vorbereitungszeit und im zweistufigen Verfahren mit mehr entscheidenden Schritten vor den Augen der Betriebsöffentlichkeit, kann sicher davon gesprochen werden, dass dieses Verfahren erheblich höhere Anforderungen an die Mitglieder des Wahlvorstandes stellt.

Zumindest im zweistufigen Verfahren wird der Wahlvorstand kaum ohne die Unterstützung eines anwesenden Beraters (Gewerkschaftssekretär, Rechtsanwalt) oder die intensive individuelle vorherige Vorbereitung auskommen. Im einstufigen besteht wie im normalen Verfahren die Möglichkeit, dass sich der Wahlvorstand für seine anspruchsvolle Aufgabe schulen lässt, eine vorausschauende Planung des bestellenden Betriebsrats ist hierbei hilfreich.

Wie auch beim normalen kann die im vereinfachten Verfahren durchgeführte Wahl angefochten werden, eine Erleichterung der anzulegenden Maßstäbe an eine ordnungsgemäße Wahl hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Wahlvorstand steht also auch hier unter dem Druck, eine einwandfreie Wahl durchführen zu müssen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass bei erfolgreicher Anfechtung kein Betriebsrat mehr besteht. Aufgrund der beschriebenen Kürze des Verfahrens ist der Druck auf den Wahlvorstand im vereinfachten Verfahren sicher noch größer. Es ist daher anzuraten, dass alle Mitglieder hohe fachliche Kompetenz aufweisen und intensiv und sehr aufmerksam zusammenarbeiten.


Ein- und Zweistufiges Verfahren

  • Im zweistufigen Verfahren wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung und der Betriebsrat auf einer weiteren Wahlversammlung gewählt.
  • Im einstufigen Verfahren ist der Wahlvorstand durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitgericht bestellt worden und die Wahl zum Betriebsrat findet auf einer Wahlversammlung statt.


Wahlversammlungen

Auffälligster Unterschied zum normalen Verfahren sind die Wahlversammlungen. Hier finden zum einen unmittelbare Wahlen durch die Arbeitnehmer und zum anderen weitgehende Vorbereitungen und Verfahrensschritte statt. Diese Konzentrierung hat mehrere Auswirkungen:

  • Verfahrensbeschleunigung
  • Erhöhte Transparenz für die Arbeitnehmer
  • Zwang zu vorhergehenden Vorbereitungen auch auf Arbeitnehmerseite
  • Zwang zur Beherrschung des Verfahrens durch den Wahlvorstand unmittelbar nach seiner Wahl.


Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands

  • Wahl des Wahlvorstands
  • Aufstellung der Wählerliste
  • Erlass des Wahlausschreibens
  • Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Prüfung der Wahlvorschläge
  • Im Anschluss: Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge


Versammlung zur Wahl des Betriebsrats

  • Durchführung der geheimen Wahl


Die Vereinfachung und die Erhöhung der Transparenz sorgen also besonders im zweistufigen Verfahren dafür, dass sich alle Beteiligten schon bevor sie das Verfahren in Gang setzen, gut vorbereiten müssen:

  • Der Arbeitgeber muss die notwendigen Unterlagen bereitstellen und aushändigen
  • Die Arbeitnehmer müssen schon auf der Wahlversammlung zum Wahlvorstand gültige Vorschläge einreichen können. Ist die Zeit zwischen Einladung und Durchführung knapp bemessen, kann es u.U. schwierig sein, ausreichend Kandidaten und Unterstützer zu finden und ggf. die Vorschläge auf Gültigkeit vorab prüfen zu lassen.
  • Der Wahlvorstand muss noch auf der Wahlversammlung wichtige Verfahrensschritte, Prüfungen und Entscheidungen vornehmen. Nur mit bereits vorhandenem umfangreichem Wissen lässt sich die Peinlichkeit eines langwierigen und fehlerhaften Agierens vor den Arbeitnehmern vermeiden.