§27 WO Voraussetzungen, Verfahren (Wahlvorschläge der Gewerkschaft): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. August 2013, 13:21 Uhr

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§27 Voraussetzungen, Verfahren

Wird angewendet in allen Wahlverfahren.


(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.

  • Es können auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder vorgeschlagen werden.


(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).

  • Es sind keine weiteren Stützunterschriften erforderlich.
  • Der WVS kann sich die Legitimation der Beauftragten nachweisen lassen.


(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.

  • Jede vertretene Gewerkschaft kann nur einen Wahlvorschlag machen.