§13 WO Öffentliche Stimmauszählung: Unterschied zwischen den Versionen

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Da die Briefwahl-Stimmumschläge unmittelbar vor Beendigung des Wahlvorganges vom WVS in öffentlicher Sitzung in die Urne eingeworfen werden, kann diese Sitzung bei unmittelbarem Anschluss der Auszählung unterbrochen und mit Beginn der Auszählung fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Schritte bis zur Benachrichtigung der Gewählten auf dieser Sitzung zu tätigen und alle Fest- und Erstellungen per Beschluss zu verabschieden.
 
Da die Briefwahl-Stimmumschläge unmittelbar vor Beendigung des Wahlvorganges vom WVS in öffentlicher Sitzung in die Urne eingeworfen werden, kann diese Sitzung bei unmittelbarem Anschluss der Auszählung unterbrochen und mit Beginn der Auszählung fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Schritte bis zur Benachrichtigung der Gewählten auf dieser Sitzung zu tätigen und alle Fest- und Erstellungen per Beschluss zu verabschieden.
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== Rechtsprechung ==
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[http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2007/kammer6/6_tabv_87_07.pdf LAG München    10.03.2008            6 TaBV 87/07]
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Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser Stimmauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind, rechtfertigt die Wahlanfechtung.
  
 
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§13 WO Öffentliche Stimmauszählung]]
 
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§13 WO Öffentliche Stimmauszählung]]

Version vom 17. September 2013, 15:52 Uhr

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§13 Öffentliche Stimmauszählung

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren.


Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

  • Es empfiehlt sich, die Auszählung unmittelbar nach Abschluss des Wahlvorganges (nach Ablauf der im WA angegebenen Zeiten) vorzunehmen. In jedem Fall jedoch so, wie im WA angegeben.
  • Der gesamte WVS ist anwesend.
  • Öffentlich heißt: für die Betriebsöffentlichkeit bekannt, ungehindert zugänglich und einsehbar.
  • Die öffentliche Auszählung beginnt mit der Öffnung der versiegelten Urne und endet nach der Fertigung der Wahlniederschrift.


Praxis-Tipp

Da die Briefwahl-Stimmumschläge unmittelbar vor Beendigung des Wahlvorganges vom WVS in öffentlicher Sitzung in die Urne eingeworfen werden, kann diese Sitzung bei unmittelbarem Anschluss der Auszählung unterbrochen und mit Beginn der Auszählung fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Schritte bis zur Benachrichtigung der Gewählten auf dieser Sitzung zu tätigen und alle Fest- und Erstellungen per Beschluss zu verabschieden.


Rechtsprechung

LAG München 10.03.2008 6 TaBV 87/07

Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser Stimmauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind, rechtfertigt die Wahlanfechtung.