Vereinfachtes Wahlverfahren (Einleitung)

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Da das normale Wahlverfahren sich als für Kleinbetriebe zu aufwändig herausgestellt hat, wurde mit dem Betriebsverfassungsreformgesetz die Möglichkeit geschaffen, in Betrieben mit idR 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Wahl zum Betriebsrat in einem stark verkürzten und streckenweise vereinfachten Verfahren durchzuführen.

In Betrieben mit idR 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann die Wahl nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ebenfalls im vereinfachten Verfahren stattfinden.


Ein- und Zweistufiges Verfahren

  • Im zweistufigen Verfahren wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung und der Betriebsrat auf einer weiteren Wahlversammlung gewählt.
  • Im einstufigen Verfahren ist der Wahlvorstand durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitgericht bestellt worden und die Wahl zum Betriebsrat findet auf einer Wahlversammlung statt.


Wahlversammlungen

Auffälligster Unterschied zum normalen Verfahren sind die Wahlversammlungen. Hier finden zum einen unmittelbare Wahlen durch die Arbeitnehmer und zum anderen weitgehende Vorbereitungen und Verfahrensschritte statt. Diese Konzentrierung hat mehrere Auswirkungen:

  • Verfahrensbeschleunigung
  • Erhöhte Transparenz für die Arbeitnehmer
  • Zwang zu vorhergehenden Vorbereitungen auch auf Arbeitnehmerseite
  • Zwang zur Beherrschung des Verfahrens durch den Wahlvorstand unmittelbar nach seiner Wahl.


Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands

  • Wahl des Wahlvorstands
  • Aufstellung der Wählerliste
  • Erlass des Wahlausschreibens
  • Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Prüfung der Wahlvorschläge
  • Im Anschluss: Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge


Versammlung zur Wahl des Betriebsrats

  • Durchführung der geheimen Wahl


Die Vereinfachung und die Erhöhung der Transparenz sorgen also besonders im zweistufigen Verfahren dafür, dass sich alle Beteiligten schon bevor sie das Verfahren in Gang setzen, gut vorbereiten müssen:

  • Der Arbeitgeber muss die notwendigen Unterlagen bereitstellen und aushändigen
  • Die Arbeitnehmer müssen schon auf der Wahlversammlung zum Wahlvorstand gültige Vorschläge einreichen können. Ist die Zeit zwischen Einladung und Durchführung knapp bemessen, kann es u.U. schwierig sein, ausreichend Kandidaten und Unterstützer zu finden und ggf. die Vorschläge auf Gültigkeit vorab prüfen zu lassen.
  • Der Wahlvorstand muss noch auf der Wahlversammlung wichtige Verfahrensschritte, Prüfungen und Entscheidungen vornehmen. Nur mit bereits vorhandenem umfangreichem Wissen lässt sich die Peinlichkeit eines langwierigen und fehlerhaften Agierens vor den Arbeitnehmern vermeiden.