§11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

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§11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

  • Die weiteren Stufen ergeben sich nach §9 BetrVG. Es ist so weit zurückzugehen, dass eine ungerade Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht. Dies bedeutet, dass entweder kein oder nur ein Ersatzmitglied vorhanden sein wird; eine andere Festlegung ist unzulässig.
  • Gilt auch, wenn nicht genügend Kandidaten vorhanden sind oder nicht genügend Gewählte das Amt übernehmen oder bei Personenwahl nicht genügend Kandidaten mindestens eine Stimme bekommen haben.
  • Sind nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden, so ist die niedrigere Größe bereits im Wahlausschreiben anzugeben. Stellt sich später heraus, dass wegen der Kandidaten auf eine niedrigere Staffelgröße gegangen werden muss, sollte das Wahlausschreiben nicht korrigiert werden, sondern die notwendige Feststellungsentscheidung des Wahlvorstandes als Ergänzung des Wahlausschreibens per Aushang/Schreiben bekanntgemacht werden.
  • Die niedrigere Größe gilt für die gesamte Amtszeit.


Praxis-Tipp

  • Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstandes, für genügend Kandidaten zu sorgen. Gleichwohl kann bei schleppender Einreichung von Wahlvorschlägen ein entsprechender Hinweis dafür sorgen, dass die eigentliche Soll-Größe des Betriebsrats erreicht wird.