§13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

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§13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

  • Die Wahl kann auch bereits vorher eingeleitet werden, stattfinden muss sie jedoch in dem angegebenen Zeitraum. Eine vorherige Einleitung kann dann notwendig werden, wenn die letzte regelmäßige Betriebsratswahl zu Beginn des Wahlzeitraumes durchgeführt wurde und somit aufgrund der vierjährigen Legislatur auch wieder zu Beginn des Wahlzeitraumes durchgeführt werden muss.
  • Da die Amtszeit des Betriebsrates genau vier Jahre nach einer regelmäßigen Wahl endet, würde in einem derartigen Fall eine spätere Einleitung der Wahl zu einer betriebsratslosen Zeit führen.


(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

  • Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt 24 Monate nach der Wahl. Steigt oder sinkt die Zahl der Arbeitnehmer kurzzeitig z.B. nach der Wahl, so ist dies unerheblich.
  • Auch hier muss die unter § 9 beschriebene Rückschau sowie die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen angestellt werden.

2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

  • Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Eintreten des letzten Ersatzmitgliedes in den Betriebsrat ein weiteres BRM aus dem Betriebsrat ausscheidet.
  • In diesem Fall muss der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen.

3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

  • Nicht zu verwechseln ist dieser Sachverhalt mit dem individuellen Rücktritt einzelner Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Falle würde das entsprechende Ersatzmitglied nachrücken, und der Betriebsrat wäre wieder vollzählig.

4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,

5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

  • In diesen drei Fällen gilt für die Einleitung einer neuen Betriebsratswahl dasselbe wie für Betriebe ohne Betriebsrat.


(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

  • Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Wahlen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden.
  • Hierdurch wird sichergestellt, dass nach außerordentlichen Wahlen wieder in den regelmäßigen Wahlturnus zurückgefunden wird. Die Amtszeit eines Betriebsrates kann somit bis fünf Jahre dauern.


Praxis-Tipp

Vorgezogene Neuwahlen bedeuten immer erheblichen Aufwand und Unruhe. Es sollte daher immer für genügend Ersatzmitglieder gesorgt werden, wenn die Fluktuation im Betrieb hoch ist.

Die in Absatz 2 Ziff.1 berücksichtigte Schwankung der Belegschaftsstärke muss vom Betriebsrat selbständig zum angegebenen Zeitpunkt überprüft werden. Bei einer Verringerung, welche zu Neuwahlen führen müsste, kann sich der Betriebsrat überlegen, ob er ein Auflösungsverfahren wegen Amtspflichtverletzung riskiert und die Prüfung nicht vornimmt. Allerdings muss beachtet werden, dass ein rechtskräftiger Auflösungsbeschluss auch gegen den kollektiv zurückgetretenen Betriebsrat, welcher dann die Amtsgeschäfte kommissarisch weiterführt, wirksam wird.

In jedem Fall lässt es sich aufgrund der Verfahrensdauern erreichen, dass entweder die Neuwahlen so spät stattfinden, dass der neue Betriebsrat bis zu 5 Jahre im Amt ist (ggf. kann der Betriebsrat den WVS so spät bestellen, dass das Ergebnis der Neuwahl nach dem 1.3. des Jahres, welches den turnusmäßigen Neuwahlen vorangeht, verkündet wird) oder sogar der turnusmäßige Wahlzeitraum erreicht wird.