§13 WO Öffentliche Stimmauszählung

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§13 Öffentliche Stimmauszählung

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren.


Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

  • Es empfiehlt sich, die Auszählung unmittelbar nach Abschluss des Wahlvorganges (nach Ablauf der im WA angegebenen Zeiten) vorzunehmen. In jedem Fall jedoch so, wie im WA angegeben.
  • Der gesamte WVS ist anwesend.
  • Öffentlich heißt: für die Betriebsöffentlichkeit bekannt, ungehindert zugänglich und einsehbar.
  • Die öffentliche Auszählung beginnt mit der Öffnung der versiegelten Urne und endet nach der Fertigung der Wahlniederschrift.


Praxis-Tipp

Da die Briefwahl-Stimmumschläge unmittelbar vor Beendigung des Wahlvorganges vom WVS in öffentlicher Sitzung in die Urne eingeworfen werden, kann diese Sitzung bei unmittelbarem Anschluss der Auszählung unterbrochen und mit Beginn der Auszählung fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Schritte bis zur Benachrichtigung der Gewählten auf dieser Sitzung zu tätigen und alle Fest- und Erstellungen per Beschluss zu verabschieden.


Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10.7.2013, 7 ABR 83/11

Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von Wahlhandlungen

Verschiebt der Wahlvorstand die öffentliche Sitzung zur Zählung der der Stimmen auf eine andere Uhrzeit als zuvor im Wahlausschreiben angekündigt, kann dies die Wahl unwirksam machen.


LAG München 10.03.2008 6 TaBV 87/07

Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser Stimmauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind, rechtfertigt die Wahlanfechtung.


LAG Nürnberg 27.11.2007 6 TaBV 46/07

1. Die Betriebsratswahl ist für unwirksam zu erklären, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben ist.

2. Dies gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig versammelt ist; es fehlt an der Öffentlichkeit der Sitzung.

3. Es kann dahinstehen, ob die Wahl auch deswegen für unwirksam zu erklären ist, weil die persönliche Stimmabgabe einiger Wähler schon vor dem als Beginn des Wahlzeitraums benannten Zeitpunkt zugelassen wurde und weil der Wahlvorstand sich bei Briefwählern, die ihre Stimme zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatten, erkundigt hat, ob sie die zugesandten Briefwahlunterlagen erhalten hätten.(RechtsCentrum)