§17a BetrVG Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren ==
 
== § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren ==
''Wird angewendet im vereinfachten Wahlverfahren.''
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''Wird angewendet im [[:Kategorie:Vereinfachtes Wahlverfahren|vereinfachten Wahlverfahren]].''
  
'''Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:'''
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'''Im Fall des [[§14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe|§ 14a]] finden die §§ [[§16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands|16]] und [[§17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat|17]] mit folgender Maßgabe Anwendung:'''
'''1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.'''
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'''1. Die Frist des [[§16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands|§ 16 Abs. 1 Satz 1]] wird auf vier Wochen und die des [[§16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands|§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1]] auf drei Wochen verkürzt.'''
 
*Gilt nur für Betriebe mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
 
*Gilt nur für Betriebe mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
  
  
'''2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.'''
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'''2. [[§16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands|§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3]] findet keine Anwendung.'''
 
*Keine Erhöhung der Mindestzahl von 3, jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit zur Bestellung von Ersatzmitgliedern.
 
*Keine Erhöhung der Mindestzahl von 3, jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit zur Bestellung von Ersatzmitgliedern.
  
  
'''3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.'''
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'''3. In den Fällen des [[§17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat|§ 17 Abs. 2]] wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt [[§17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat|§ 17 Abs. 3]] entsprechend.'''
*Anforderungen an die Einladung zur Wahlversammlung (zur Wahl des WVS, auch „1. Wahlversammlung“ genannt, im normalen Wahlverfahren „Betriebsversammlung“ genannt) durch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach §28 WO („zweistufiges Wahlverfahren“):
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*Anforderungen an die Einladung zur Wahlversammlung (zur Wahl des WVS, auch „1. Wahlversammlung“ genannt, im normalen Wahlverfahren „Betriebsversammlung“ genannt) durch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach [[§28 WO Einladung zur Wahlversammlung|§28 WO]] („zweistufiges Wahlverfahren“):
 
**Einladung hat mindestens 7 Tage vor 1. Wahlversammlung zu erfolgen.
 
**Einladung hat mindestens 7 Tage vor 1. Wahlversammlung zu erfolgen.
 
**Bekanntmachung an geeigneten Stellen; durch Kommunikationstechnik nur ergänzend.
 
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**Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von 3 unterzeichnet (sogen. Unterstützerunterschriften) sein müssen. Ist der Betrieb bis zu 20 Wahlberechtigte groß, genügen zwei Unterschriften.
 
**Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von 3 unterzeichnet (sogen. Unterstützerunterschriften) sein müssen. Ist der Betrieb bis zu 20 Wahlberechtigte groß, genügen zwei Unterschriften.
 
**Hinweis, dass Wahlvorschläge, die bis zum Ende der 1. Wahlversammlung gemacht werden, nicht schriftlich erfolgen müssen.
 
**Hinweis, dass Wahlvorschläge, die bis zum Ende der 1. Wahlversammlung gemacht werden, nicht schriftlich erfolgen müssen.
*zur Wahl des Wahlvorstandes siehe §17 BetrVG
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*zur Wahl des Wahlvorstandes siehe [[§17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat|§17 BetrVG]]
  
  
'''4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.'''
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'''4. [[§17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat|§ 17 Abs. 4]] gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.'''
  
  
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*Da zwischen Wahl des Wahlvorstandes und der eigentlichen Wahl zum Betriebsrat nur eine Woche bleibt, ist der Besuch einer Schulung zum Erwerb der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Kenntnisse während der Amtszeit ausgeschlossen. Selten wird sich der Arbeitgeber darauf einlassen, bereits vor der Wahl zum Wahlvorstand eine Schulung durchführen zu lassen. Daher ist dringend anzuraten, bereits in der Vorphase Kontakt zur Gewerkschaft aufzunehmen, sich dort vorab beraten und ggf. schulen sowie an den Wahltagen von einem kundigen Gewerkschaftsdelegierten begleiten zu lassen.
 
*Da zwischen Wahl des Wahlvorstandes und der eigentlichen Wahl zum Betriebsrat nur eine Woche bleibt, ist der Besuch einer Schulung zum Erwerb der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Kenntnisse während der Amtszeit ausgeschlossen. Selten wird sich der Arbeitgeber darauf einlassen, bereits vor der Wahl zum Wahlvorstand eine Schulung durchführen zu lassen. Daher ist dringend anzuraten, bereits in der Vorphase Kontakt zur Gewerkschaft aufzunehmen, sich dort vorab beraten und ggf. schulen sowie an den Wahltagen von einem kundigen Gewerkschaftsdelegierten begleiten zu lassen.
  
[[Kategorie:Wahl ohne bestehenden Betriebsrat]]
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Aktuelle Version vom 11. September 2013, 14:00 Uhr

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§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Wird angewendet im vereinfachten Wahlverfahren.

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

  • Gilt nur für Betriebe mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern.


2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

  • Keine Erhöhung der Mindestzahl von 3, jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit zur Bestellung von Ersatzmitgliedern.


3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

  • Anforderungen an die Einladung zur Wahlversammlung (zur Wahl des WVS, auch „1. Wahlversammlung“ genannt, im normalen Wahlverfahren „Betriebsversammlung“ genannt) durch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach §28 WO („zweistufiges Wahlverfahren“):
    • Einladung hat mindestens 7 Tage vor 1. Wahlversammlung zu erfolgen.
    • Bekanntmachung an geeigneten Stellen; durch Kommunikationstechnik nur ergänzend.
    • Hinweis auf Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zu Wahl des Wahlvorstandes (1. Wahlversammlung).
    • Hinweis, dass Wahlvorschläge nur bis Ende der 1. Wahlversammlung gemacht werden können.
    • Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von 3 unterzeichnet (sogen. Unterstützerunterschriften) sein müssen. Ist der Betrieb bis zu 20 Wahlberechtigte groß, genügen zwei Unterschriften.
    • Hinweis, dass Wahlvorschläge, die bis zum Ende der 1. Wahlversammlung gemacht werden, nicht schriftlich erfolgen müssen.
  • zur Wahl des Wahlvorstandes siehe §17 BetrVG


4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.


Praxis-Tipp:

  • Der Begriff „vereinfachtes Wahlverfahren“ ist irreführend. Durch die sehr kurzen Fristen steigen die Anforderungen an die Beteiligten erheblich. Es kann daher von Vorteil sein, die Mindestfrist von 4 Wochen zur Bestellung des WVS durch den Betriebsrat sowie die Mindestfrist von 7 Tagen zur Einladung zur 1. Wahlversammlung deutlich zu erweitern. Ziel sollte es sein, sowohl den auserkorenen Wahlvorstandsmitgliedern ausreichend Zeit zu geben, sich schon lange vor ihrer Wahl mit den komplexen Wahlvorschriften vertraut zu machen, denn bereits am Tage ihrer Wahl müssen sie wichtige und komplizierte Entscheidungen treffen, als auch den Wahlberechtigten genügend Zeit zu geben, Kandidaten für den Betriebsrat zu suchen.
  • Da zwischen Wahl des Wahlvorstandes und der eigentlichen Wahl zum Betriebsrat nur eine Woche bleibt, ist der Besuch einer Schulung zum Erwerb der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Kenntnisse während der Amtszeit ausgeschlossen. Selten wird sich der Arbeitgeber darauf einlassen, bereits vor der Wahl zum Wahlvorstand eine Schulung durchführen zu lassen. Daher ist dringend anzuraten, bereits in der Vorphase Kontakt zur Gewerkschaft aufzunehmen, sich dort vorab beraten und ggf. schulen sowie an den Wahltagen von einem kundigen Gewerkschaftsdelegierten begleiten zu lassen.