§28 WO Einladung zur Wahlversammlung

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§28 Einladung zur Wahlversammlung

Wird angewendet im


(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:

  • Die drei einladenden wahlberechtigten Arbeitnehmer haben ab Ausspruch der Einladung den besonderen Kündigungsschutz nach §15 (3a) KSchG: Wahl wird durchgeführt: bis Bekanntgabe des Wahlergebnisses; Wahl wird nicht durchgeführt: bis Ablauf von 3 Monaten ab Einladung.
  • Eine längere Einladungsfrist ist möglich und auch zweckdienlich.
  • Die Stellen für den Aushang sind so zu wählen, dass alle Arbeitnehmer ohne größeren Aufwand davon Kenntnis nehmen können.

a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands;

b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes);

c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte;

d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.

  • Fehlen diese Hinweise, kann die Wahl angefochten werden.


(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.

  • Der Arbeitgeber hat die Unterlagen von sich aus den Einladenden auszuhändigen (Bring-Schuld). Kommt er dem nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann dies eine strafbewehrte Behinderung der Betriebsratswahl darstellen.
  • Bei Verweigerung können die Einladenden die Aushändigung per Einstweiliger Verfügung durchsetzen.
  • Kein Einsichtsrecht in die Unterlagen für die einladende Stelle.
  • Angaben in den Unterlagen:
    • alle Wahlberechtigten
    • getrennt nach Geschlechtern
    • mit Name, Vorname, Geburtsdatum
    • in alphabetische Reihenfolge
    • besondere Kennzeichnung der nicht wählbaren Arbeitnehmer
    • Nennung der leitenden Angestellten
    • alle weiteren Angaben, die zur Aufstellung der Wählerliste erforderlich sind


Praxis-Tipp

Bei der Aushändigung der erforderlichen Unterlagen entstehen die meisten Konflikte, denn hier lässt sich die Durchführung der Wahl effektiv beeinträchtigen. Die Einladenden sollten daher trotz der Bring-Schuld des Arbeitgebers nicht einfach den Tag der Betriebsversammlung abwarten, sondern schon vorher ggf. mehrfach die Aushändigung verlangen.

Ist absehbar, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen wird, kann schon im Vorfeld Kontakt zu einer Rechtsanwalt aufgenommen werden, damit dieser sehr zeitnah die Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen kann.

Die Durchsetzung des Anspruchs kann auch vom Wahlvorstand betrieben werden, so dass sich die Einladenden keinem Kostenrisiko aussetzen müssen. In einem solchen Falle kann der Wahlvorstand die 1. Wahlversammlung unterbrechen und vertagen, bis die Wählerliste aufgestellt und die Wahl durchgeführt werden kann.

Der Versuch des Arbeitgebers kann aber auch unterlaufen werden, indem die Einladenden und der Wahlvorstand alle anderen Informationsquellen (vorsorglich) nutzen, um die Wählerliste aufstellen zu können. Ist sorgfältig gearbeitet worden, spricht nichts dagegen, die Wählerliste auf dieser Basis zu erstellen.