§18 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl

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§18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

  • Unverzüglich bedeutet, dass die Wahl ohne schuldhaftes Verzögern mit dem Erlass des Wahlausschreibens einzuleiten ist.
  • Der Wahlvorstand soll die Wahl so zügig durchführen, dass der neu gewählte BR sein Amt mit Ablauf der Amtszeit des bestehenden BR antreten kann.
  • Die Ersetzung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht kann auch hier nur auf Antrag geschehen.

Praxis-Tipp

Unverzüglich bedeutet nicht, dass der WVS sofort nach Bildung und gänzlich ohne Informationen und Schulung das Wahlausschreiben erlassen muss. Er sollte jedoch immer seine Zeitplanung dahingehend prüfen, dass aufgrund des Endes der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats keine betriebsratslose Zeit entsteht.


(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

  • Diese Frage ist unbedingt vor der Wahl zu klären, da eine fehlerhafte Einschätzung zu einer Anfechtung führen kann. Insbesondere nach Umstrukturierungen relevant.
  • Fragen: Liegt durch räumliche Zusammenlegung zweier bisher unabhängiger Betriebe ein einheitlicher Betrieb vor? Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb? Sind Betriebsteile selbständig oder unselbständig?

Praxis-Tipp

Die Frage, welche Betriebsteile an der Wahl teilnehmen müssen bzw. können, sollte der WVS in jedem Falle mithilfe eines Rechtsanwaltes klären.


(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

  • Der Wahlvorstand hat direkt im Anschluss an das Ende der Stimmabgabe die Stimmzettel auszuzählen und das Ergebnis in der Wahlniederschrift festzuhalten. Es muss sichergestellt sein, das die Betriebsöffentlichkeit an der Auszählung beobachtend teilnehmen kann.
  • Mit der Feststellung der endgültig gewählten BR-Mitglieder und der Wahlniederschrift steht das Wahlergebnis fest. Die Bekanntgabe des Ergebnisses gegenüber der Belegschaft erfolgt durch zweiwöchigen Aushang. Der AG und Gewerkschaften haben je eine Abschrift der Wahlniederschrift zu erhalten (unverzüglich nach Erstellung der Wahlniederschrift; das endgültige Ergebnis wird ebenfalls mitgeteilt).
  • Mit der Bekanntgabe ist die BR-Wahl beendet. Der Wahlvorstand hat nun die Mitglieder des gewählten BR zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen.


Praxis-Tipp

Das Prozedere der Auszählung und Sitzberechnung sollte vorher so oft geübt werden, dass dem WVS in der eigentlichen Auszählung keine Fehler unterlaufen. Alle Mitglieder des WVS achten darauf, dass keine Fehler entstehen und alle Handlungsschritte offen und transparent erfolgen.

Das Ergebnis der Wahl kann als „vorläufiges Ergebnis“ bekanntgegeben werden, so lange sich die Gewählten noch nicht geäußert haben, ob sie die Wahl annehmen. Wichtig: lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so muss dem nächsten Nachrücker ebenfalls die 3-Tage-Frist eingeräumt werden. Es kann also u.U. einige Zeit dauern, bis das endgültige Ergebnis feststeht.