§1 BetrVG Errichtung von Betriebsräten

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§ 1 Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

  • Die Wahl eines Betriebsrats ist der gesetzliche Regelfall, jedoch besteht keine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats.
  • Das BetrVG dient dem Schutz und der Teilhabe der Arbeitnehmer und ist Ausdruck des Sozialstaats- und Demokratiegedankens.
  • Das BetrVG gilt auf dem Gebiet der Bundesrepublik für alle Betriebe der Privatwirtschaft.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.


Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff

  • von großer Bedeutung u.a. bei der Aufstellung der Wählerliste und der Beantwortung der Frage, ob und wo Betriebsräte bei heutigen vielfältigen Betriebsstrukturen zu wählen sind
  • keine gesetzliche Definition
  • geltende Definition lt. Rechtsprechung: Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.


Abgrenzungsmerkmale

  • einheitlicher Rechtsträger
  • arbeitstechnischer Zweck
  • einheitliche Leitung
  • räumliche Einheit
  • Betriebsgemeinschaft
  • Dauer


Praxis-Tipp

  • Bei komplexen Zusammensetzungen der im Betrieb tätigen Menschen wie auch bei räumlich auseinanderliegenden Betriebsteilen, Niederlassungen etc. können für den Wahlvorstand kaum beantwortbare Fragestellungen auftreten. Erschwerend kann hinzu kommen, dass der Arbeitgeber und auch bestimmte Arbeitnehmer aus eigenen Interessen eine bestimmte Beantwortung dieser Fragen vorziehen und dies auch gegenüber dem Wahlvorstand offensiv kundtun. Der Wahlvorstand sollte daher immer auch externen Rat bei der Gewerkschaft und/oder bei Fachanwälten für Arbeitsrecht suchen. Dies gilt auch deswegen, um in Falle der Anfechtung nachweisen zu können, dass der Wahlvorstand keine willkürlichen Entscheidungen getroffen hat. Idealerweise nimmt der Wahlvorstand in den entsprechenden Beschlüssen ausführlich Bezug auf die erhaltenen Auskünfte.
  • Auch der Wahlvorstand kann versucht sein, die anstehenden Fragen nach eigenem taktischen Kalkül zu beantworten. Grundsätzlich hat der Wahlvorstand jedoch seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen pflichtgemäß im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch eine neutrale Amtsführung zu treffen.