§20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten

Aus WahlWiki
Version vom 13. August 2013, 15:12 Uhr von MARK Wahlwiki 2013 (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ == §20 Wahlschutz und Wahlkosten == '''(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiv…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§20 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

  • Der Schutz erstreckt sich auch auf die Einladung zu Wahl- bzw. Betriebsversammlung, Bestellung und Tätigkeit des WVS, Sammlung von Stützunterschriften, Wahlwerbung, Teilnahme an der Stimmauszählung.
  • Das Behinderungsverbot richtet sich gegen jedermann

Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber

  • stellt keine Wahlräume zur Verfügung
  • übernimmt die notwendigen Kosten nicht
  • schränkt das aktive oder passive Wahlrecht durch Anweisungen ein
  • Nachteile werden angedroht oder zugefügt
  • Vorteile werden versprochen oder gewährt
  • kündigt Initiatoren, Wahlbewerber oder Mitglieder des WVS, um die Belegschaft einzuschüchtern oder die Wahl zu unterbinden
  • kündigt vor Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes, um Unkündbarkeit zuvorzukommen, Wahlbefugnisse einzuschränken oder die Wahl zu verhindern

Besonderer Kündigungsschutz

  • Initiatoren: ab Einladung zur Wahl des WVS bis Bekanntgabe Wahlergebnis
  • WVS-Mitglieder: ab Bestellung bis 6 Monate nach Bekanntgabe Wahlergebnis
  • Wahlbewerber: ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe Wahlergebnis


(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.


(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

  • Freistellungsanspruch: die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von ihrer normalen Arbeitsleistung, wenn sie ihr aktives oder passives Wahlrecht oder als Mitglieder des WVS erforderliche Tätigkeiten ausüben (Ab- und Rückmeldung erforderlich!) wollen (Entgeltausfallprinzip: der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als ob er normal gearbeitet hätte)


Sachkosten

  • Räume, Schreibmaterial, Aktenordner, Telefonkosten usw.
  • Wahlurnen, Wahlkabinen, Vordrucke, Stimmzettel usw.
  • Gesetzeskommentar zu BetrVG und WO


weitere Kosten

  • Reisekosten zu und von Betriebsteilen (auch eigener PKW)
  • Sachschäden am eigenen PKW, wenn der Arbeitgeber die Nutzung gewünscht oder diese erforderlich war
  • Überstunden wegen Wahlvorstandstätigkeit: Ausgleichsanspruch in Zeit innerhalb eines Monats, danach in Geld


Praxis-Tipp

Versucht ein Arbeitgeber offen oder verdeckt, direkt oder indirekt die Wahl zu beeinflussen oder gar zu behindern, kann der einzelne Arbeitnehmer die Verletzung seiner Rechte meist nur im Rahmen einer Schadensersatzklage ahnden. Umso wichtiger ist es, dass der WVS seine Stellung nutzt, um Schaden von seinen KollegInnen abzuwenden und eine auf der Beeinflussung fußenden Anfechtung zu verhindern. Es ist Aufgabe des WVS, hier sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen jeden anderen kraftvoll und bestimmt aufzutreten, die Behinderung zu untersagen, über mögliche Rechtsfolgen aufzuklären (§119 BetrVG!) und ggf. rechtliche Schritte anzudrohen bzw. auch durchzuführen.

Vielfach werden vom Arbeitgeber Pflichten gar nicht, verspätet oder unzulänglich erfüllt. In Anbetracht der laufenden Fristen und einer drohenden betriebsratslosen Zeit kann der WVS keine Verzögerungen hinnehmen. Er sollte daher im Zweifel zeitnah eine auf die Erfüllung der jeweiligen Pflicht gerichtete Einstweilige Verfügung zu erlangen suchen, denn eine fehlerhaft oder nicht rechtzeitig erfolgte Wahl wird nur ihm zur Last gelegt werden.